— 131 — widrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzurechnenden Teiles der Beladung überwachen lassen. Durch die Überwachung darf eine Störung des Betriebes nicht herbei— geführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf Beschwerde des Vertrauensmanns das Bergamt die entsprechenden Anordnungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhält— nisse des Bergwerks. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt sein Amt. Der Bergwerksunternehmer ist ferner verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmanns auf Antrag des ständigen Arbeiterausschusses oder der Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu zahlen. Er ist berechtigt, den vorschußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen. 5. (1) Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen, wenn dies in der Arbeitsordnung vorgesehen ist, vom Lohne abgezogen werden, aber in jedem einzelnen Falle die Hälfte des für die vorhergegangene Lohnperiode ermittelten durchschnittlichen Tages- arbeitsverdienstes derjenigen Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der Arbeiter gehört; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebsgefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Reichs- gewerbeordnung erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durch- schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden; die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Arbeiter wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung von Fördergefäßen ver- hängten Geldstrafen dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark nicht übersteigen. Das Recht des Bergwerksunternehmers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. (2) Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Bergwerks verwendet werden. Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen die Straf- gelder einer Unterstützungskasse zugunsten der Arbeiter überwiesen werden, an deren Ver- waltung der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe beteiligt sein muß, daß den von den Arbeitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grund- sätze für die Verwendung und Verwaltung müssen in der Arbeitsordnung oder nach Anhörung der volljährigen Arbeiter oder des ständigen Arbeiterausschusses in besonderen Satzungen fest- gelegt werden. Eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögens dieser Kasse ist alljährlich in einer von dem Bergamte vorgeschriebenen Form aufzustellen und diesem, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, einzureichen. (3) Dem Bergwerksunternehmer bleibt überlassen, neben den in §& 3 bezeichneten noch weitere, die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende 1909. 20