— 137 — seine Führung und seine Leistungen auszustellen. Das Verlangen ist spätestens eine Woche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Bergwerksunternehmer anzubringen. Die Unterschriften der Zeugnisse sind auf Antrag des Arbeiters von der Ortspolizeibehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. (2) Wird die Ausstellung der Zeugnisse verweigert, so fertigt sie die Ortspolizeibehörde auf Kosten des Verpflichteten aus. (3) Werden dem Arbeiter in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der Berg— inspektion antragen, welche, wenn die Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer Untersuchung zu vermerken hat. Die Zuständigkeit des Berg— schiedsgerichts wird hierdurch nicht geändert. (4) Den Bergwerksunternehmern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu ver- sehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. (5) Ein Bergwerksunternehmer, der den Vorschriften in Absatz 1, 3, 4 zuwiderhandelt, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht wird. 8 18. Bergwerksunternehmer dürfen volljährige Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher im Königreiche Sachsen beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von diesen das die Art und Dauer der Beschäftigung be— treffende Zeugnis des Bergwerksunternehmers, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, beziehentlich das Zeugnis der Ortspolizeibehörde oder der Berginspektion (S 17) vorgelegt ist. § 19. (u) Minderjährige Arbeiter können bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, im Falle der Kündigung von dieser an, ein Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung firdern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. In beiden Fällen ist das Verlangen spätestens eine Woche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Bergwerksunternehmer anzubringen. (2) Die Unterschrift des Zeugnisses ist auf Antrag des Arbeiters von der Ortspolizei- behörde kosten= und stempelfrei zu beglaubigen. (3) Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses finden die Absätze 2 bis 5 des § 17 ent- sprechende Anwendung. (4) Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses fordern, auch verlangen, daß es nicht an den Minderzährigen, sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des Arbeitsortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.