— 147 — und über die Krankenaufsicht erlassen worden sind, zuwidergehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert; 2. für sonstige Erkrankte unbedingt. (2) Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in 8 49 als Krankengeld festgesetzten Betrages für diese Angehörigen zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen. & 52. Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage ihrer Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer Knappschafts-Krankenkasse oder einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeinde— Krankenversicherung angehört haben, ist im Falle der Entbindung auf die Dauer von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes zu gewähren. * 53. (1) Für den Todesfall eines Mitgliedes ist ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für die Bemessung des Krankengeldes nach § 50 maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes zu gewähren. (2) Stirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Kranken- unterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist. (3) Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher das Begräbnis besorgt. Ein etwaiger Überschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen den nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Überschuß der Kasse. (1) In den Fällen, in welchen auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung gleichfalls ein Anspruch auf Sterbegeld begründet ist, ist der Kasse bis zur Höhe des von ihr gewährten Sterbegeldes durch Uberweisung des auf Grund der Unfallversicherungsgesetze zu gewährenden Sterbegeldes Ersatz zu leisten. & 54. (1) Erhöhungen und Erweiterungen der Leistungen der Krankenkassen sind in folgendem Umfange zulässig: 1. Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als sechs- undzwanzig Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden. 2. Das Krankengeld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen schon von dem Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab sowie für Senn= und Festtage gewährt werden, sofern dieses sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten 1909. 22