— 151 — 8 60. (0) Zur Krankenkasse haben die Mitglieder sowie die Bergwerksunternehmer Beiträge zu leisten. (2) Die Beiträge der Bergwerksunternehmer dürfen nicht weniger als die Hälfte der gesamten Mitgliederbeiträge betragen. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. 61. (1) Die Beiträge zu den Krankenkassen sind in Prozenten des durchschnittlichen Tagelohnes (§ 50) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen sonstigen Ein- nahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (§ 73) erforderlichen Rücklagen zu decken. (2) Krankenkassen, welche die in § 54 Absatz 1 Ziffer 8 bezeichneten besonderen Leistungen auf Antrag gewähren, sind nach Bestimmung des Statuts befugt, für diese Leistungen von den Antragstellern einen besonderen, allgemein festzusetzenden Beitrag zu er- heben. (3) Krankenkassen, welche für mehrere Bergwerke errichtet sind, können mit Genehmigung des Bergamts die Höhe der Beiträge werksweise verschieden bemessen, wenn und soweit die Verschiedenheit der Betriebsverhältnisse eine erhebliche Verschiedenheit der Erkrankungsgefahr bedingt. 62. (1) Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassen- mitgliedern selbst zur Last fallen (§J 60), nicht über drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§& 49 bis 53, 76 Absatz 2 Ziffer 7), fest- gesetzt werden, sofern solches nicht zur Deckung der Mindestleistungen der Kasse (§& 49, 51 bis 5 3) erforderlich ist. (2) Eine spätere Erhöhung der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von vier Prozent desjenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (§& 49 bis 53, 76 Absatz 2 Ziffer 7), und nur dann zulässig, wenn sie sowohl von der Vertretung der zu Beiträgen ver- pflichteten Bergwerksunternehmer als auch von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. 63. (1) Die Bergwerksunternehmer sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge, etwa vor- geschriebene Eintrittsgelder und auf Grund des Statuts verhängte Ordnungsstrafen von den bei ihnen beschäftigten Personen einzuziehen und zugleich mit ihren eigenen Beiträgen zu den im Statut bestimmten Zeitpunkten an die vorgeschriebene Stelle abzuführen. Sie haften für die Einziehung und Abführung der Beiträge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen der von ihnen beschäftigten Mitglieder wie für eine eigene Schuld. . (2) Die Beiträge sind so lange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (§ 59) erfolgt ist, und, dafern sie im voraus einzuzahlen gewesen sind, für den betreffenden Zeitteil