— 159 — 83. (□U)) Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unent- geltlich, sofern ihnen nicht im Statut nach den Vorschriften in § 55 Absatz 3 Ziffer 8 Ent- schädigungen und Ersatzleistungen zugebilligt sind. (2) Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen zu- lässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung übernommenen Ehren- amts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der Generalversamm- lung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. (3) Im übrigen finden auf die Wahl sämtlicher Mitglieder des Vorstandes die Vor- schriften in § 55 Absatz 2 Satz 2 Anwendung. 84. □) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt nach Maßgabe des Kassenstatuts ihre laufende Verwaltung. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial- vollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit- gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden. (2) Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung des Bergamts, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. 5.Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nach Vorschrift dieses Gesetzes oder des Statuts nicht dem Vorstande obliegt, steht die Beschlußnahme darüber der Generalversammlung zu. Dieser muß vorbehalten bleiben: 1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugnis, sie vorgängig durch einen be- sonderen Ausschuß prüfen zu lassen; 2. die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 3. die Beschlußnahme über Abänderung des Statuts. #86. (#) Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nach Bestimmung des Statuts berechtigt entweder sämtliche Kassenmitglieder, welche volljährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder Vertreter, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden. Im ersteren Falle darf das Stimmrecht nicht durch Bevoll- mächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden. (2) Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt.