— 167 — &109. () Gegen die Auferlegung von Strafen auf Grund der in § 76 Absatz 2 Ziffer 3 zugelassenen Bestimmungen ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an das Bergamt zulässig. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig. (2) Die Entscheidung über einen Rekurs, welcher gegen die auf Grund von § 105 Absatz 3 und § 106 Absatz 2 verhängten Ordnungsstrafen erhoben wird, ist endgültig. 110. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährten Leistungen sowie die Unterstützungen, welche nach Maßgabe des § 101 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten nicht als öffentliche Armennnterstützungen. & 111. Den Bergwerksunternehmern ist untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachteile der Versicherten durch Verträge (mittels Reglements oder be- sonderer Übereinkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. & 112. (□) Die Bergwerksunternehmer sind befugt, die Erfüllung der ihnen in diesem Gesetze auferlegten Verpflichtungen und die Ausübung der ihnen danach eingeräumten Rechte solchen Personen zu übertragen, welche sie zur Leitung ihres Unternehmens oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung bestellt haben. (2) Für den Erstattungsanspruch aus § 59 Absatz 3, 4 und 5 haftet neben dem zur Anmeldung etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Bergwerks- unternehmer. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesamtschuldner. 113. (1) Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten Personen sind in Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche vom Kostenvorschuß befreit. (2) Amtliche Bescheinigungen, welche zur Führung der den Versicherten nach den Vor- schriften dieses Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren= und stempelfrei. & 114. Sofern bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes die Statuten einer Krankenkasse oder eines Kassenverbandes die nach denselben erforderlichen Abänderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Abänderungen durch das Bergamt mit rechts- verbindlicher Wirkung von Amts wegen vollzogen. B. Die Pensionskassen. 115. (1) Für die nach § 41 der Krankenversicherungspflicht unterworfenen Personen müssen, soweit dies nicht schon der Fall ist oder soweit nicht im folgenden Ausnahmen zu- gelassen sind, Pensionskassen (Knappschafts-Pensionskassen) bestehen, welche den Zweck haben, nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kassenstatuts Unterstützungen an die