— 170 — (3) Wird die Überzahlung länger als vierzehn Tage ganz oder teilweise verzögert, so haben der Vorsitzende und der Rechnungs= und Kassenführer der zahlungspflichtigen Kasse vorbehältlich einer verwirkten Strafe Zinsen für den nicht gezahlten Betrag zu vier vom Hundert an die empfangsberechtigte Kasse aus eigenen Mitteln zu zahlen. Sie haften hierfür als Gesamtschuldner. (4) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 finden auf Kassenmitglieder, die früher infolge ihrer Beschäftigung bei einem anderen Bergwerke einer anderen Pensionskasse angehört haben, hinsichtlich der Zeit, für die ihnen nach dem Ausscheiden aus dieser Beschäftigung auf Grund von § 123 Absatz 1 unter a die an die anderen Pensionskassen gezahlten Beiträge nach Maßgabe des § 124 zurückerstattet worden sind, keine Anwendung. (5) Abweichungen von den Bestimmungen in Absatz 1 und 2 können durch das Kassen- statut oder mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden und Zustimmung der General- versammlung in besonderen Verträgen vorgesehen werden, soweit sie für den Abschluß von Vereinbarungen über den Übertritt von und zu außersächsischen Knappschafts-Pensionskassen erforderlich sind. & 122. (1) Die für die Krankenkassen geltenden Bestimmungen der G 42, 13, 18, 55 bis 59, 60 Absatz 1, 98# 63, 64, 66 bis 68, 71, 72, 81 bis 94, 101, 103 bis 105, 110 bis 114 finden auf die Pensionskassen mit folgenden Abänderungen sinngemäße Anwendung: 1. In der Generalversammlung und im Vorstande stebt den Bergwertsunternehmern oder ihren Vertretern die Hälfte der Stimmen zu (vergl. jedoch Ziffer 4). 2. Bei der Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede (§ 83 Absatz 2) ist die Wahr- nehmung eines auf Grund der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung über- nommenen Ehrenamtes der Führung einer Vormundschaft gleichzuachten. 3. Eine Abweichung davon, daß verfügbare Gelder nur in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden dürfen (§ 91 Absatz 3), ist nur mit Genehmigung des Bergamts zulässig. 4. Stimmt der Bereich einer Pensionskasse mit dem Bereiche einer Krankenkasse überein, so kann für beide Kassen ein gemeinsames Statut sowie eine gemeinsame Vertretung und Verwaltung festgesetzt werden, wenn der Bergwerksunternehmer entweder bei gleichmäßiger Bemessung der Stimmenzahl des Bergwerksunternehmers in dem Vor- stande der gemeinschaftlichen Kasse auch zur Krankenkasse Beiträge in der vollen Summe der Mitgliederbeiträge zu zahlen sich verpflichtet hat oder sich mit einem Dritteil der Stimmen auch im Vorstande der gemeinschaftlichen Kasse begnügt oder sich über die Zahl der ihm im Vorstande der gemeinschaftlichen Kasse zustehenden Stimmen mit den Vertretern der Kassenmitglieder vereinigt. Eine solche Vereinigung kann von keinem Teile ohne Zustimmung des anderen Teils aufgeboben werden.