— 174 — 1. Streitigkeiten zwischen Knappschafts-Kranken- oder Knappschafts-Pensionskassen und den Versicherten sowie zwischen ersteren und den Bergwerksunternehmern, welche die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis betreffen; 2. andere Streitigkeiten über Ansprüche, welche aus §6# 41 bis 12 8 dieses Gesetzes, aus dem Invalidenversicherungsgesetze oder aus den Unfallversicherungsgesetzen von Knapp- schafts-Kranken= oder Knappschafts-Pensionskassen oder Verbänden dieser Kassen geltend gemacht oder gegen sie erhoben werden, sowie Streitigkeiten in den Fällen des § 107; 3. Streitigkeiten zwischen der Knappschafts-Berufsgenossenschaft und den Versicherten über Entschädigungen für die Folgen von Unfällen in Betrieben derjenigen Bergwerks- unternehmer, deren Belegschaften zur Allgemeinen Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen gehören. (2) Ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 1 Ziffer 2 bleiben Streitigkeiten über privatrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Knappschaftskassen und der Kassenverbände gegen ihre Vorstandsmitglieder und Beamte sowie gegen Dritte. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus § 93 verbunden mit § 85 Ziffer 2, 96 91, 9 4 Absatz 3, § 103 Absatz 5 sowie aus §97 Absatz 2 Satz 2, § 99 Absatz 3, § 101 Absatz 4, & 121 Absatz 3 ergeben. § 131. (1) Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Bergschiedsgerichte werden im Verordnungswege bestimmt. (2) Die Bergschiedsgerichte werden vom Staate unterhalten (vergl. jedoch § 145). 132. (1) Jedes Bergschiedsgericht besteht aus einem ständigen Voritzenden und in den einzelnen Sitzungen aus diesem und vier Beisitzern. (2) Der Vorsitzende wird von dem Bergamte aus der Zahl seiner Mitglieder ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zuernennen. (3) Namen und Wohnorte der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sind von dem Berg- amte öffentlich bekannt zu machen. (1) Die Hilfsbeamten der Bergschiedsgerichte sind Beamte des Bergamts. 133. (1) Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Bergwerksunternehmern, zur Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden. (2) Die ersteren werden mittels Wahl der Bergwerksunternehmer, die letzteren mittels Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. (3) Die Beisitzer werden auf vier Jahre gewählt. (4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Beisitzer, über die Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl werden durch das Bergamt getroffen.