176 — Ordnungsstrafen bis zu fünfhundert Mark zu belegen und in die verursachten Kosten zu ver- urteilen. Erfolgt nachträglich genügende Entschuldigung, so können die getroffenen Maßregeln ganz oder teilweise wieder zurückgenommen werden. (3) Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistung oder werden hinsichtlich eines Beisitzers Tatsachen bekannt, die die Wählbarkeit zu seinem Amte ausschließen oder die sich als grobe Verletzungen der Amtspflicht darstellen, so ist er, nachdem ihm Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist, durch Beschluß des Bergamts seines Amtes zu entheben. Die Entscheidung über einen gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs ist endgültig. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. &141. Ist einer der Beisitzer Vertreter, Beamter oder Arbeiter des als Partei be- teiligten Bergwerksunternehmers, so kann er an der Verhandlung und Entscheidung nicht teil- nehmen. Im übrigen finden auf die Mitglieder des Bergschiedsgerichts die Bestimmungen in &# 41 flg. der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Richter ent- sprechende Anwendung. 142. (1) Der Vorsitzende beruft das Bergschiedsgericht und leitet dessen Verhand- lungen. Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich. (2) Das Bergschiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen, überhaupt alle diejenigen Erhebungen zu veranstalten, die es für die zu erteilende Entscheidung für nötig hält. (3) Das Bergschiedsgericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Juhaltes der Ver- handlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme sowie unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über den Anspruch zu entscheiden. (1) Die Eutscheidung des Bergschiedsgerichts erfolgt nach Stimmenmehrheit und soll spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden. (5) Vor der Anberaumung des Verhandlungstermins kann der Vorsitzende einen Ver- gleichstermin mit den Parteien ohne Zuziehung von Beisitzern abhalten und die Vorladung —. der Parteien unter Androhung einer Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark ergehen lassen. § 143. Die Entscheidung des Bergschiedsgerichts kann, insoweit nicht dagegen die Revision oder der Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zusteht, mit der Anfechtungsklage an das Oberverwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege binnen vier Wochen angefochten werden. Diese hat keine aufschiebende Wirkung. § 144. (1) Die zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte gehörigen Klagen der Ver- sicherten gegen Knappschafts-Kranken= oder Pensionskassen müssen bei Vermeidung des Aus- schlusses innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entschließung des zuständigen Kassenorgans erhoben werden.