178 (2) Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Knappschafts-Kranken= und Knappschafts-Pensionskassen als eigene Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baren Auslagen bestehen. l149. UÜbertretungen der Vorschriften in § 38 Absatz 1, 6§ 39, 121 Absatz 2 werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. *§ 100. Mit Geldstrafe bis zu zweitansend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten werden Bergwerksunternehmer bestraft, welche dem §#7 Absatz 1 und § 24 Absatz 3 zuwiderhandeln. § 151. □) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer ein Bergwerk betreibt, für welches eine Arbeitsordnung (§ 2) oder infolge des Verhaltens des Bergwerksunternehmers der in 6# 7 vorgeschriebene ständige Arbeiter- ausschuß nicht besteht, oder wer der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Ersetzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (§ 10) nicht nachkommt. (2) Die Strafverfolgung verjährt innerhalb drei Monaten. § 152. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 1. wer der Bestimmung des § 6 Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, welche in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder oder die in § 3 Ziffer 6 bezeichneten Beträge in einer dem Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 2. wer es unterläßt, den durch § 4 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 3, 88 11 und 12 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. & 153. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch §9 Absatz 2 für ihn begründeten Ver- pflichtung nachzukommen. 15 4. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft: 1. wer den Bestimmungen der §§ 1 8 und 20 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält; 2. wer außer dem in § 150 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher oder den auf Grund dieser Bestimmungen hierzu erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet;