— 179 — 4. wer den Bestimmungen des § 28 Satz 1 zuwiderhandelt; 5. wer es unterläßt, den durch § 6 Absatz 3 für ihn begründeten Verpflichtungen nach- zukommen. *155. Wer der ihm nach § 59 beziehentlich § 122 Absatz 1 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 156. (1) Bergwerksunternehmer, welche 1. den von ihnen beschäftigten Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die nach 6% 63, 66 beziehentlich § 122 Absatz 1 zulässigen Beiträge oder Eintrittsgelder in Anrechnung bringen, 2. der Bestimmung in § 66 Absatz 3 beziehentlich § 122 Absatz 1 oder dem Verbote in 111 beziehentlich § 122 Absatz 1 entgegenhandeln oder 3. den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund von § 66 Absatz 1 beziehentlich § 122 Absatz 1 Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. (2) Wird in den Fällen der Ziffer 3 die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder die Kranken- beziehentlich Pensionskasse oder die Versicherten zu schädigen, so tritt Gefängnisstrafe ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf Geld- strafe erkannt werden. 157. Sind die in den §&# 1 bis 128 gegebenen Vorschriften von den in 6§ 40 und 112 beziehentlich § 122 Absatz 1 bezeichneten Personen übertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Bergwerksunternehmer ist neben ihnen strafbar, wenn die Zuwider- handlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Unternehmens oder bei der Auswahl oder der Be- aufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. §* 158. (1) Die wegen Übertretung der § 17 Absatz 4, 9§ 18, 24 Absatz 3 beziehentlich § 157 festgesetzten Geldstrafen fließen zu der Krankenkasse, bei welcher die Arbeiter des Werks versichert sind. (2) Die auf Grund der §§ 155, 156 Absatz 1 beziehentlich 6 157 verhängten Geld- strafen fließen zu der Kranken= beziehentlich Pensionskasse, welcher der beteiligte Versicherte angehört. 1909. 26