Nr. Sachbetreff. Gebühren Mindest- Höchst- Betrag Feststehender Betrag von 1 . '" . 4 4 S □## (G.= u. Abbauscheine für Kohlenbergbautreibende (A. B. G. § 4 Absatz 2 bis 4; A. V. O. z. A. B. G. §§ 1 und 2). a) Erteilung eines Abbauscheines oder eines Nachtrags zu einem solchen bei Feldern bis zu 10 ha für jede 10 ha mehr Angefangene 10 ha werden für voll gerechnet. b) Zurückziehung eines solchen. Hier werden obige Sätze zur Hälfte erhoben. Anfertigung von Abschriften, Zeichnungen oder Abzeich- nungen, soweit nicht in der Sache sonstige Gebühren erhoben werden, a) für den Bogen b) für jede angefangene Seite c) Zeichnungen und Abzeichnungen für jede Arbeitsstunde . (Angefangene Stunden werden als voll gerechnet.) Amtshandlungen im allgemeinen, welche vorwiegend im Privatinteresse eines Beteiligten vorgenommen werden und für welche kein anderer Gebührensatz vorgesehen ist, a) falls keine Vorerörterungen nötig waren b) einschließlich notwendiger Vorerörterungen Arbeitsordnungen. a) Prüfung von Arbeitsordnungen und Nachträgen zu solchen oder von Teilen der Arbeitsordnungen b) gänzliche oder teilweise Befteiung von dem Erlasse einer Arbeitsordnung Beglaubigungen, soweit nicht in der Sache soustige Ge— bühren erhoben werden, a) von Abschriften für jede angefangene Seite 5 * mindestens aber . b) von Unterschriften oder vandzeichen von einer Person .. .. von jeder weiteren Pers on in derselben Sache . zusammen für einen Beglanbigungsvermerk jedoch nicht mehr als .. c)vonZuchnunqenund Abzeichnungen. „A. B. G.“ bedeutet: „A. V. O. z. A. B. G.“ bedeutet: Hier werden die Sätze unter 2c erhoben. Verordnung zur Ausführung des V.= Bl. I. S. 1094). 100 20 10 50 Allgemeines Berggesetz vom 16. Juni 1368 (G.= U. V.-Bl. I. S. 351). Allgemeinen Berggesetzes vom 2. Dezember 1868