Zusätze. Zu 1. Bei Erteilung eines Nachtrags zu einem Abbauschein wird die Gebühr nur nach dem neuen Feldteile berechnet. Zua und b. Es macht keinen Unterschied, auf welchem Wege (z. B. handschriftlich, Schreibmaschine, Vervielfältigung) die Abschriften hergestellt sind. Zu a. Für bloße Auskunftserteilungen, Ratschläge, Vermittelungen, Anregungen und dergleichen sind keine Kosten zu berechnen. Zu a und b. Bergamtliche Geschäfte, die den Arbeiterausschuß oder die Beladungs-Vertrauensmänner betreffen, gehören zu den kostenfreien Amtshandlungen. Zu a und b. Beglaubigungen in Armensachen, in Sachen, die gemeinnützigen Zwecken und der Wohltätigkeit dienen, bei Legitimationen zur Berechtigung, Unterstützungen, Entschädigungen, Belohnungen usw. in Empfang zu nehmen, und in Angelegenheiten des inneren Dienstes insbesondere solchen, die das Rechnungswesen betreffen usw., haben unentgeltlich zu erfolgen.