— 191 — Zusätze. Zu 12. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Recht hinsichtlich aller verleihbaren Mineralien oder nur eines Teiles von ihnen aufgegeben wird. Wird nur ein Teil des Grubenfeldes eines verliehenen Bergbaurechts aufgegeben oder entzogen, so wird außer den auf diesen Teil entfallenden Kosten die Hälfte desjenigen Betrages berechnet, welcher bei einer Ver- leihung des verbleibenden Teiles des Grubenfeldes zum Ansatz gekommen wäre. Zu 14. Die Gebühren umfassen auch die Amtshandlungen der Ministerial-Instanz. Dagegen sind die Auslagen, welche durch die vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Bergamtes der Staatskasse erwachsen — wie alle Verläge für Zeitungsinserate in kostenpflichtigen Angelegenheiten — neben den Gebühren von der Gewerkschaft besonders zu erstatten. Zu 16. Etwaige Kosten zur Feststellung des Kurswertes sind besonders zu erheben. Zinsleisten, Zins-, Renten= oder Gewinnanteilscheine, die mit der Hauptschuldverschreibung oder Aktie hinter- legt werden, sind nicht zu berücksichtigen, dagegen im Bestande verbleibende Erlöse davon von dem Zeitpunkte der Vereinnahmung an. Gebühren-