Nr. Sachbetreff. von *“- Betrag . . 54% 5 —-— Gebühren Mindest-Hchst- bis * Feststehender Aetrag Verleihung von Bergbaurechten A. B. G. Strafsachen. ad Androhung und Auferlegung von Ordnungs- und Zwangs= (Ungehorsams-) Strafen und die voraus— gehenden Erörterungen h) Verhängung von Verwaltungsstrafen nach den §§ 453 und 459 der Str. P. O. und nach dem sächsischen Gesetze vom 8. März 1879 mit Aus- jhrungsverorbnnng vom 15. September 1870 e) Verhandlungen, Verfügungen usw. auf Gesuche um Straferlaß, Strafminderung oder Strafverwand- lung: 1. wenn das Bergamt selbst auf das Eesuch Entschließung fassen kann . 2. wenn an das Finanzministerium Bericht zu erstatten ist: aa) bei Geldstrafen bis 75.4 oder Haft— strafen bis zu 8 Tagen .. NObei·l)öi)crekacld-odcrHaftstrafcn 4) Entscheidungen des Finanzministeriums anf der— gleichen Gesuche: aa) bei abfälliger Entschlief ßung bb) bei nur teilweise beifälliger Entschlie cc bei beifälliger Entschließung eßung § 32 flg., 30 — A. V. O. ö. A. B. G. 8§8 W flg., 34 flg.). à) Verleihung eines Bergbnnrechts auf metallische Mineralien oder Nachverleihung zu einem solchen bei einem Umfange des gemnteten oder nach- gemuteten Feldes bis mit 5 Maßeinheiten für jede folgende Maßeinheit mehr h) Entscheidung über den Bestand, Inhalt oder Umfang der Berechtigung des Inhabers eines verliebenen Bergbaurechts, soweit sice unßerhalb eines Ver- leihungsverfahrens erfolgt (A. B. G. §§ 46 und 47) Jc) Amtliche Vermessung und Versteinung der Grenzen eines Grubenfeldes (A. B. G. § 11 Absatz 2 5145 auch wenn sie in einem # Verleihungsverfahren er- folgt. Hier kommt außer den Auslagen an Reisekosten des Bergamtsmarkscheiders und des Meßgehilfen die Hälfte der Verleihungsgebühr bez. als Zuschlag zu dieser zur Erhebung. —H□ 50 Ou 20 50 50 100 300 100 I