Gebühren # Mindest- Höchst- Nr. Sachbetreff. Feststehender Betrag Betrag von I bis e **l % 4. Al 4. i 31.ZeuamsseundBeschemcqunqem10wutmchtmdu Sache « sonstige Gebühren erhoben werden . 50 100 — 32 Zusammentreffen verschiedener Bergbauunternehmungen - s . im nämlichen Felde (A. B. G. 8 119). u) Regelung des Betriebs 30 — 300 — 1 b) Festsetzung der Schadenersabpfl icht und der bohe « der Entschädigung. 30 — 300 — 33. Zwangsvollstreckungsverfahren. Die gosten Gebühren und Auslagen) für die Zwangsvollstreckung sind unter entsprechender Anwendung des Reichs-Gerichtskosten- gesetzes (88 S, 26, 35, 39, 19, 80), der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher und der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige, soweit aber die Zwangs- vollstreckung durch einen Vollstreckungsbeamten erfolgt, i nach dem der Ausführungsverordnung zum sächsischen Geletze die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 18. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) beigefügten Tarife zu erheben. Für jede Zustellung sind die Gebühren und Auslagen nach den für amtsgerichtliche Sachen geltenden Vor- 1 schriften der Gebührenordnung für Gerichtsvollgieher zu berelhnen 3 der Ausführungsverordnung vom 19. Sep- tember 1902, G.= u. V.-Bl. S. 373).