Zu Tarif- stelle 16 Anm. 3t Nr. 2. Zu Tarif- stelle 17. Zu Tarif- stelle 24 Anm. 5 und 6. — 216 — oder Notar unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunde von der Aussetzung der Versteuerung Nachricht zu geben. Kaufverträge, Tauschverträge und andere entgeltliche Veräußerungsverträge. 8 42. Zum Betriebe eines Gewerbes oder der Land= und Forstwirtschaft im Sinne der Vorschrift in Anm. 3 Nr. 2 der Tarisstelle 16 ist auch der Betrieb des Obst= und Weinbaues und der Gärtnerei zu rechnen. Mietverträge, Pachtverträge. § 43. Zur Ausführung der Tarifstelle 17 Nr. 1 ergeht besondere Verordnung. Schuldverschreibungen. 8 44. (0) Auf jeder Schuldverschreibung, für die auf Grund der Anm. 5 oder 6 zur Tarifstelle 24 Stempelfreiheit in Anspruch genommen wird, ist von der Anstalt oder Körperschaft, zu deren Gunsten die Urkunde ausgestellt wird, zu bestätigen, daß auf Grund des beurkundeten Geschäfts reichsstempelpflichtige Inhaberpapiere demnächst ausgereicht werden. Im Falle der Anm. 6 zur Tarifstelle 24 ist hierbei auf die die Stempelfreiheit begründende Verfügung des Finanzministeriums besonders zu verweisen. (2) Diesen Bestätigungsvermerken, die von den Anstalten oder Körperschaften unter- schriftlich zu vollziehen sind, ist etwa folgende Fassung zu geben: „Auf Grund dieser Schuldverschreibung werden reichsstempelpflichtige Pfand- briefe auf den Inhaber demnächst ausgereicht. Tarifstelle 24 Anm. 5. Ort, Datum. Unterschrift.“ oder: „Frei vom Schuldverschreibungsstempel zufolge Verfügung des Königlich Sächsischen Finanzministeriums tv . . ... Auf Grund dieser Ur- kunde werden reichsstempelpflichtige Inhaberpapiere demnächst ausgegeben. Tarif- stelle 24 Anm. 6. Ort, Datum. Unterschrift." (z) Wird die Stempelpflicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4b, oder Abst1. 2 des Gesetzes erfüllt, so dürfen die Behörden und Beamten (Notare) sowie die Steuerstellen (§ 10), denen die Verwendung und Entwertung der Stempelmarken obliegt, die Befreiungs- vorschriften in Anm. 5 und 6 zur Tarifstelle 24 nur anwenden, wenn die Urkunden mit den in Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Bestätigungsvermerken ordnungsmäßig versehen sind.