— 220 — dem Bauherrn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil oder Kostenaufwand er— wachsen würde. Die Genehmigung von Bebauungs- und Fluchtlinienplänen kann versagt werden, wenn durch deren Ausführung das Straßen- oder das Ortsbild oder das Landschaftsbild ver— unstaltet werden würde. 8 3. Durch Ortsgesetz kann für bestimmte Straßen und Plätze von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen zu versagen ist, wenn durch die Bauausführung die Eigenart des Orts= oder Straßenbildes beeinträchtigt werden würde. 8 4. Durch Ortsgesetz kann vorgeschrieben werden, daß die baupolizeiliche Ge- nehmigung zur Ausführung baulicher Anderungen an einzelnen Bauwerken von geschicht- licher oder künstlerischer Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen in der Umgebung solcher Bauwerke zu versagen ist, wenn deren Eigenart oder der Eindruck, den sie hervorrufen, durch die Bauausführung beeinträchtigt werden würde. 85. Der Beschlußfassung über ein Ortsgesetz auf Grund der §§ 3 oder 4 hat die Anhörung von Sachverständigen vorauszugehen. 8 6. Auf Ortsgesetze im Sinne der §§ 3 und 4 finden die Bestimmungen der 88 9 Absatz 1, 10 bis 12 des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.-u. V.-Bl. S. 381 flg.) Anwendung. 8 7. Die Kreishauptmannschaft kann unter Mitwirkung des Kreisausschusses an- ordnen, daß ein Ortsgesetz gemäß § 3 oder § 4 erlassen werde. Wird einer solchen Anordnung nicht innerhalb der vorzuschreibenden angemessenen Frist nachgekommen, so können die entsprechenden Vorschriften durch Verordnung des Ministeriums des Innern aufsgestellt werden. Diese bleiben dann so lange in Kraft, bis ein den §§ 3 oder 4 entsprechendes Ortsgesetz erlassen worden ist. 8 8. Bei Gefahr im Verzuge können in den Fällen der 8§ 3, 4 oder 7 durch die Kreishauptmannschaft einstweilige Vorschriften erlassen werden. Diese Vorschriften verlieren ihre Wirkung, wenn nicht binnen sechs Monaten ein ent- sprechendes Ortsgesetz oder eine Verordnung nach § 7 Absatz 2 in Kraft tritt. § 9. Falls bei Durchführung von Bestimmungen nach §§ 3, 4 oder 7 dem Bau- herrn ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil oder Kostenaufwand erwächst, ist nach Gehör der Gemeindevertretung oder des Gutsherrn von Anwendung der betreffenden Bestimmungen dann abzusehen, wenn die geplante Bauausführung dem Gepräge des Bau- werkes oder seiner Umgebung im wesentlichen entsprechen würde.