— 223 — Stellvertreter zu benennender, tunlichst am Sitze der Kreishauptmannschaft wohnender Vertrauensmann dieses Vereins, xc) ein je nach Art des Falles von der Kreishauptmannschaft zu berufender Angehöriger desjenigen industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Fachkreises, in dessen Bereich die zu begutachtende Angelegenheit fällt. (2) Die Beratung der Sachverständigen soll möglichst gemeinsam unter Leitung der Behörde erfolgen. 8 7. Die Kreishauptmannschaft hat alljährlich im voraus nach Gehör des Kreis- ausschusses aus den hauptsächlich in Frage kommenden Fachkreisen (§ 6 Absatz 1 unter c) eine Liste derjenigen Personen aufzustellen, die bei den im Laufe des Jahres zu behandelnden Rekurssachen als Sachverständige herangezogen werden können und zur Übernahme dieses Amtes bereit sind. 88. () Die in 86 Absatz 1 unter b und c bezeichneten Sachverständigen sind bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme durch Handschlag für ihr Amt in Pflicht zu nehmen. (2) Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, es sind ihnen jedoch etwaige Reisekosten in derselben Höhe wie den Mitgliedern des Kreisausschusses zu vergüten (vergl. 8 29 der Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Organisation der Behörden für die innere Verwaltung vom 2 1. April 1873 usw. betreffend, vom 20. August 1874 — G.= u. V.= Bl. S. 113 —). §9. Sovweit nicht im Rechtsmittelverfahren nach behördlichem Ermessen Leichtfertigkeit, Streitsucht oder böser Wille des unterliegenden Teiles anzunehmen ist, kann dieser unter Anwendung der Bestimmungen in § 16 Absatz 1 und 2 des Kostengesetzes vom 30. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 113) mit den durch die Zuziehung der Sachverständigen er- wachsenen Kosten ganz oder teilweise verschont werden. 8 10. Die im Bereiche des Gesetzes eingewendeten Rechtsmittel sind als Eilsachen zu behandeln. Dresden, am 15. März 1909. Ministerium des Innern. Für den Minister: Merz. Haufe.