Bergwerks- wässer. Privatrechte. Eigentums- gewässer. Eigentum an Flußbetten. Rechte des Anliegers am Flußbette. Uferlinie. — 228 — unterliegen der Aufsicht des Staates nur insoweit, als das in diesem Gesetze besonders bestimmt ist (58 40 bis 42, 75, 151, 153 und 154). & 2. Auf die Salzquellen, die Wässer der bei dem Erzbergbau bestehenden Revier= anstalten und die durch den Erzbergbau erschrotenen Wässer (Allgemeines Berggesetz vom 16. Juni 1868 89§ 5, 106 flg., 152 flg.) finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 3. Privatrechte, insbesondere Benutzungsrechte an den fließenden Gewässern werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. Ihre Ausübung ist aber den Beschränkungen unterworfen, die sich aus diesem Gesetz ergeben. 4. (1) Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich auf die in §& 1 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Wässer. (2) Werden vermöge einer Wasserbenutzung der in § 1 Absatz 2 Ziffer 3 bezeich- neten Art oder vermöge eines dinglichen Rechtes Wässer auf ein Grundstück geleitet, so erstreckt sich das Eigentum an diesem Grundstück auf diese Wässer. § 5. (1) Die Betten der fließenden Gewässer stehen, wenn nicht das Eigentum eines Anderen begründet ist, im Eigentume derjenigen, durch deren Grundstücke der Wasserlauf. geht. (2) Gehören die Ufer verschiedenen Eigentümern, so bildet, soweit nicht etwas Anderes festgesetzt ist, die Mitte des Bettes die Grenze zwischen den gegenüber liegenden Grundstücken. Die Mitte des Bettes bestimmt sich nach den Uferlinien (§ 7). Die Grenze in Ansehung der an demselben Ufer liegenden Grundstücke wird, vorbehältlich etwaiger anderweitiger Festsetzung, gebildet durch eine von dem Endpunkte der Landgrenze rechtwinklig zur Mitte des Bettes zu ziehende Linie. (3) Die Betten der Elbe, der Freiberger, der Zwickauer und der vereinigten Mulde sowie der weißen Elster stehen im Eigentume des Staates, soweit sie nicht von Anderen erworben worden sind. § 6. Soweit der Teil des Bettes eines fließenden Gewässers, der sich zwischen der Mittellinie und einem Ufer befindet, nicht im Eigentume des Ulfereigentümers steht, hat der Eigentümer des Bettes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, daß der Eigentümer des Ufers oder der sonst Berechtigte die ihm zustehende Wasserbenutzung ausübt und zu diesem Zwecke auch Teile des Bettes betritt, die vorübergehend vom Wasser frei sind. Zur Duldung einer weitergehenden Benntzung solcher Teile ist vorbehältlich der Vorschrift des § 83 der Eigentümer des Bettes kraft Gesetzes niebt verpflichtet. & V. (1) Die Grenze zwischen dem Bette und dem Ufer eines fließenden Gewässers (Uferlinie) bestimmt sich, wo ein deutlich ausgeprägter Uferrand vorhanden ist, nach diesem,