— 233 — Zweiter Teil. Die Benutzung der fließenden Gewässer. I. Allgemeines. &21. Die Vorrichtungen zur Benutzung der fließenden Gewässer, namentlich Stau- anlagen, Zuleitungs= und Ableitungsvorrichtungen, sind in solchem Stande zu erhalten und so zu behandeln, daß ein nutzloser Verbrauch oder eine nutzlose Aufstanung des Wassers zum Nachteil Anderer vermieden wird. 6 22. (1) Fließende Gewässer kann jedermann zu häuslichen und wirtschaftlichen Zwecken gebrauchen, soweit dies ohne Anderung oder Beschädigung des Wasserlaufes, des Bettes oder der lUfer und ohne Beeinträchtigung der Rechte oder berechtigten Interessen Anderer, insbesondere ohne unbefugtes Betreten von Ufergrundstücken geschehen kann. Auch darf durch den Gemeingebrauch nicht die gleiche Benutzung durch Andere unmöglich gemacht oder das Wasser in schädlicher Weise verunreinigt oder die Unterhaltung des Wasser- laufes beeinträchtigt oder erschwert werden. Als Gebrauch zu häuslichen und wirtschaft- lichen Zwecken gilt insbesondere das Waschen, Baden, Schöpfen, Tränken, Schwemmen, Auslaugen von Holz, ferner die Benutzung zur Durchfahrt und Viehtrift, zum Kahnfahren, als Eisbahn und — soweit der Wasserlauf darauf eingerichtet ist — zur Schiffahrt und zur Flößerei mit verbundenen Hölzern. (2) Die Flößerei mit unverbundenen Hölzern bleibt dem Staate vorbehalten. (3) Die Ausübung des Gemeingebrauches kann durch die Verwaltungsbehörde ge- regelt und, soweit es das öffentliche Interesse oder das berechtigte Interesse Anderer erfordert, beschränkt werden. (1) Bezüglich der Ausübung des Gemeingebrauches an der Elbe verbleibt es bei dem bisherigen Rechtszustande, unbeschadet der Vorschrift des § 6. II. Besondere Benutzung. . Der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde bedarf es: 1. zur unmittelbaren oder mittelbaren Einführung von Stoffen in ein fließendes Ge- wässer, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen oder sonst das Gewässer oder die Ufer in schädlicher Weise verunreinigen, 2. zur wesentlichen Anderung des Bettes oder der Ufer eines fließenden Gewässers, 3. zur Errichtung von Stauanlagen zu Wassertriebwerken wie zu Anderungen an solchen Anlagen in einem fließenden Gewässer, wenn die Anderung auf den Verbrauch Verbot der Wasserver- schwendung. Gemein= gebrauch. Behördliche Erlaubnis.