Aufhebung oder Beschränkung der Erlaubnis a) bei Wasser- verun- reinigung. b) in anderen Fällen. Fortsetzung. — 238 — Jahres, das der Unternehmer verstreichen läßt, ohne mit der Ausführung der Anlage begonnen zu haben, 6. durch ununterbrochene Einstellung der bestimmungsmäßigen Ausübung der Be— nutzung während eines Zeitraumes von drei Jahren. (2) Die nach Absatz 1 Ziffer 5 und 6 laufenden Fristen können von der Ber— waltungsbehörde, sobald erhebliche Gründe nicht entgegen stehen, verlängert werden. Steht die Benutzung dem Inhaber eines verliehenen Bergbaurechtes zu, so ist der Lauf der in Absatz 1 Ziffer 6 festgesetzten Frist so lange gehemmt, als infolge einer nach den berggesetzlichen Bestimmungen zulässigen Aussetzung des Betriebes oder infolge einer Ver- ringerung der vorschriftsmäßigen Belegung des Grubenfeldes die Benutzung nicht be- stinmungsgemäß ausgeübt werden kann. (3) Nach Erlöschen der Erlaubnis kann die Verwaltungsbehörde dem bisher Be- rechtigten die Beseitigung der zur Ausübung der Benutzung bestimmten Vorrichtungen aufgeben. # 37. Die Erlaubnis zur Einführung schädlicher Stoffe (6 23 Ziffer 1) kann jederzeit ohne Entschädigung beschränkt oder aufgehoben werden, wenn der Berechtigte den an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen ungeachtet mehrfacher behördlicher Ermahnungen zuwiderhandelt. 38. (11) Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann eine Wasserbenutzung ganz oder teilweise untersagt oder die Beseitigung oder Abänderung der Anlage angeordnet werden. (2) Der Benutzungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, soweit dies nicht nach dem Inhalte der Erlaubnis oder nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder soweit nicht der Unternehmer selbst die Nachteile oder Gefahren zu vertreten hat. Die Entschädigungs- pflicht liegt der Gemeinde ob, der die Beseitigung oder Abänderung der Anlage zugnte kommt. (3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. (4) Bei gewerblichen Anlagen im Sinne der Gewerbeordnung gelten nicht die vor- stehenden Vorschriften, sondern ausschließlich die §8§ 51, 52 der Gewerbeordnung. 39. (1) Im Falle beabsichtigten Widerrufes oder der Aufhebung oder Be- schränkung einer Wasserbenutzung nach 9S# 3, 38 ist vorher der Unternehmer zu hören. Auf Verlangen ist ihm eine Frist zu gewähren, damit er die nötigen Veranstaltungen für den Fortgang des Unternehmens treffen oder das Unternehmen in möglichst wenig verlust- bringender Weise auflösen kann.