— 239 — (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Aufhebung oder Be— schränkung der Wasserbenutzung in Fällen dringender Gefahr so notwendig ist, daß sie keinen Aufschub gestattet. III. Vorschriften für Eigentumsgewässer. & 10. C#) Bei den in § 1 Absatz 2 bezeichneten Wässern bedarf es der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde: 1. wenn die Wassermenge in einem fließenden Gewässer dadurch dauernd gemindert oder anderen Grundstücken dadurch Wasser entzogen wird, daß entweder a) solches Wasser zur Versorgung einer Gemeinde mit Wasser oder zu dem Betrieb eines Unternehmens abgeleitet werden soll, das sich nicht auf dem Grundstücke des nach §& 4 Absatz 1 oder 2 Berechtigten oder dem damit in natürlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhange stehenden Besitztume dieses Berechtigten befindet, oder b) eine schon vorhandene Ableitung zu einem der unter a bezeichneten Zwecke künftig erst benutzt werden soll, 2. wenn Stoffe eingeführt werden sollen, wodurch der Gemeingebrauch oder besondere Benutzungen eines fließenden Gewässers oder die Benutzung einer Wasserleitung oder eines Brunnens beeinträchtigt werden, oder wenn Maßnahmen getroffen werden sollen, die eine solche Einführung zur Folge haben können. (2) Der Erlaubnis bedarf es nicht für solche Wasserversorgungsanlagen, bei denen der Unternehmer bis zum 31. Dezember 1907 ein Grundstück zur Gewinnung des Wassers oder ein Recht auf Ableitung bereits erworben und spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Ausführung der Anlage be- gonnen hat. & 41. □u) In den Fällen des § 40 darf die Erlaubnis nur versagt werden, wenn durch die Ableitung oder die Einführung das Gemeinwohl gefährdet würde. (2) Wird durch Verminderung der Wassermenge eines fließenden Gewässers oder durch Einführung von Stoffen der Gemeingebrauch eines fließenden Gewässers oder werden im Falle des § 40 Absatz 1 Ziffer 2 die dort bezeichneten Benutzungen erheblich beeinträchtigt oder wird im Falle des § 40 Absatz 1 Ziffer 1 anderen Grundstücken Wasser entzogen, so hat die Verwaltungsbehörde dem Unternehmer die Herstellung von Vorkehrungen zur Abwendung der Nachteile und, soweit solche Vorkehrungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten ausführbar sein würden, Entschädigung der Be- teiligten in Geld aufzuerlegen. Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. Erlaubnis ber Eigentums- gewässern. Fortsetzung