Wasserbücher. Anzeigepflicht. — 242 — VI. Wasserbücher. 50. (1) Bei der Verwaltungsbehörde sind über die fließenden Gewässer innerhalb lihres Bezirkes und die daran nach § 23 erlaubten oder diesen nach §§& 24 und 49 Ileichgestellten Benutzungen übersichtliche Verzeichnisse — Wasserbücher — zu führen. (2) In die Wasserbücher sind einzutragen: 1. die fließenden Gewässer im Sinne von § 1 mit Ausnahme der daselbst in Ab- satz 2 bezeichneten, alle daran bestehenden Wasserbenutzungen, die nach § 23 behördlich erlaubt sind oder den erlaubten nach §&# 2 4, 49 gleichstehen, alle wesentlichen Anderungen im Bestand oder Umfange solcher Benutzungen, das Erlöschen solcher Benutzungen, die Errichtung und Genehmigung wassergenossenschaftlicher Unternehmungen nach § 99 Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4, die bereits bestehenden Unternehmungen dieser Art sowie die Auflösung von Wassergenossenschaften. (3) Eine erlaubte Benutzung darf erst eingetragen werden, wenn die Erlaubnis nach § 26 Absatz 3 wirksam geworden ist. (4) Die Einträge in den Wasserbüchern sind den Straßen= und Wasserbauinspektionen und den Gemeindebehörden sowie den Vorstehern selbständiger Gutsbezirke, soweit die Gemeinde= oder Gutsbezirke berührt werden, abschriftlich mitzuteilen. Eintragungen über Wasserbenutzungen zu Bergbanzwecken sind auch dem Bergamt abschriftlich mitzuteilen. (5) Was im Wasserbuch eingetragen ist, gilt bis zum Beweise des Gegenteiles als richtig. (5) Die Einsicht in die Wasserbücher und in die Abschriften (Absatz 4) steht jedem frei, der ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Soweit die Einsicht gestattet ist, kann gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Gebühr Abschrift der Einträge gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. (7) Das Verfahren bei Anlegung der Wasserbücher, bei neuen Einträgen und bei Löschung von Einträgen, sowie die äußere und innere Einrichtung der Wasserbücher werden durch Verordnung geregelt. Durch Verordnung kann auch die Anlegung von Wasserkarten sowie in bezug auf fließende Gewässer die Eintragung anderer Verhältnisse, als in Absatz 2 bestimmt ist, vorgeschrieben werden. § 51. (□) Wer bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein fließendes Gewässer in der in § 49 bezeichneten Weise benutzt, hat dies innerhalb einer Frist von zwei Jahren der Verwaltungsbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzuzeigen und das tatsächliche Bestehen der Benutzung, soweit es der Behörde nicht schon bekannt ist, durch Zeugnisse der Ortsbehörden oder in anderer Weise glaubhaft zu machen. 1!1 . c