— 245 — Berggesetzes Anwendung finden, wie die Erhaltung der Sicherheit eines Grundstücks nach *55 des Allgemeinen Berggesetzes zu behandeln. Vierter Teil. Instandsetzung, Unterhaltung und Hochwasserschutz. I. Instandsetzung. 62. (1) Soweit sich die erstmalige Instandsetzung fließender Gewässer zur Her- stellung eines regelmäßigen, den bestehenden Abflußverhältnissen entsprechenden Wasser- ablaufes und des nach Lage der Verhältnisse erreichbaren Schutzes gegen Hochwassergefahr notwendig macht, hat die Verwaltungsbehörde als Wasseramt (§ 158, 160) einen An- trag auf Vornahme der erforderlichen Arbeiten an das Ministerium des Innern zu richten. Das Ministerium des Innern faßt in Gemeinschaft mit dem Finanzministerium über diesen Antrag Entschließung und stellt, falls der Antrag für beachtlich befunden wird, für das Flußgebiet oder für die Flußstrecke, für welche die Instandsetzung erforderlich ist, einen Plan der vorzunehmenden Arbeiten auf. Dieser Plan unterliegt außer in Fällen untergeordneter Art der Zustimmung der Stände. (2) Die Instandsetzung beschränkt sich auf die Arbeiten an fließenden Gewässern oder Flußstrecken, die in den für jeden Flußlauf festgestellten Plan aufgenommen worden sind. (3) Die Instandsetzung der fließenden Gewässer ist auf Kosten des Staates und der Genossenschaften oder Stadtgemeinden (§8 63 flg. und 9§ 99 flg.) durch Organe des Staates vorzunehmen. Seiten des Staates werden Geldleistungen nur insoweit be- wirkt, als die Vorteile, die den Beteiligten erwachsen, durch die aufzuwendenden Kosten erheblich überstiegen werden. Der Anteil des Staates an den Kosten soll für den einzelnen Fall sechzig Prozent des Gesamtaufwandes in der Regel nicht überschreiten. (4) Die Bedingungen, unter denen Leistungen des Staates zu bewirken sind, werden durch den Staatshaushalts-Etat oder durch Gesetz bestimmt. (5) Durch die Vorschriften in Absatz 1 bis 4 werden Rechte gegen den Staat nicht begründet. II. Unterhaltung und Hochwasserschutz. 1. Umfang und Träger der Verpflichtung. 6#63. C□#) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer und der dazu gehörigen Flut- rinnen, sowie der Hochwasserschutzanlagen, die Reinhaltung des Wasserlaufbettes und der Schutz der im Bereiche des Gewässers gelegenen Grundstücke vor Uferangriff, Über- schwemmung, Eisgang und Versumpfung liegen, soweit es das öffentliche Interesse 345 Instand- setzung. Allgemeine Bestim- mungen.