Haftung. Mitgliedschaft. Beitritt von öffentlichen Körper- schaften, Lehnseigen- tümern usw. Ausscheiden aus der (Genossenschaft. Erwerb von Grundstücken durch die Genossenschaft. Ausschließung aus der Genossenschaft. Dinglichkeit der Beitrags- pflicht. — 256 — # 103. (1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur ihr Vermögen. (2) über die Verbindlichkeiten der Genossen gegenüber der Genossenschaft hat die Satzung das Erforderliche zu bestimmen (8 114 Absatz 2 Ziffer 4). 8 104. (1) Zum Beitritte zur Genossenschaft berechtigt sind alle jeweiligen Eigen- tümer von Grundstücken und Anlagen, denen das Genossenschaftsunternehmen zu dienen bestimmt oder Vorteil zu bringen geeignet ist. Der Beitritt erfolgt mit bestimmten Grund- stücken oder Anlagen. Er begründet die Mitgliedschaft derjenigen Personen, von denen die Grundstücke oder Anlagen nach dem Beitritt erworben werden; die Mitgliedschaft tritt mit dem Erwerb ein. (2) Außerdem können der Genossenschaft Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes und andere Personen beitreten, deren Interessen bei dem Unter- nehmen beteiligt sind. Der Beitritt zu einer bereits bestehenden Genossenschaft unterliegt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (J 100 Absatz 2). 105. (1) Für den Beitritt von Gemeinden oder anderen öffentlichen Körper- schaften ist die Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden nicht erforderlich. (2) Der Beitritt von Lehnseigentümern, Anwartschaftsbesitzern oder Vorerben wirkt auch gegen Lehnsfolger, Anwärter oder Nacherben. § 106. (1) Zum Ausscheiden aus der Genossenschaft ist Zustimmung der Genossen- schaft und Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das Ausscheiden der Genossenschaftszweck beeinträchtigt oder die Sicherheit der Genossenschaftsgläubiger gefährdet würde. (2) Die Kosten etwaiger Anderungen der Genossenschaftsanlagen, die infolge des Ausscheidens nötig werden, trägt der Ausscheidende nach der Festsetzung der Aussichts- behörde. & 107. Auf den Erwerb der in § 104 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Grundstücke oder Anlagen eines Genossen durch die Genossenschaft findet § 106 Anwendung. § 108. (1) Die Ausschließung von Mitgliedern aus der Genossenschaft kann auf Antrag der Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde verfügt werden, wenn ohne die Aus- schließung die Erreichung des Genossenschaftszweckes gefährdet wäre. (2) Dem Ausgeschlossenen ist von der Genossenschaft Entschädigung für den durch die Ausschließung entstehenden Vermögensnachteil zu leisten. (3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. #109. Die Beiträge haben die rechtliche Eigenschaft öffentlicher Abgaben. Soweit sie von Grundstücken erhoben werden, sind sie eine öffentliche Last der Grundstücke. Bei Teilung