— 257 — von solchen Grundstücken sind sie auf die Trennstücke verhältnismäßig zu verteilen. Die Vorschriften des § 122 finden Anwendung. &110. (#) Rückständige Beiträge und von dem Vorstande der Genossenschaft nach 118 verhängte Ordnungsstrafen werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben. (2) Das Verfahren kann auch gegen Pächter, Nutznießer oder Nießbraucher von Genossenschaftsgrundstücken und Anlagen vorbehältlich ihres Rückgriffes gegen den ver- pflichteten Eigentümer gerichtet werden. & 111. Ein Beschluß über Erhöhung der Beitragspflicht kann nur in einer Ge- nossenschaftsversammlung gefaßt werden. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteilen sämtlicher Genossen und sämtlicher Stimmen. Ist eine dieser Mehrheiten in den Ge- nossenschaftsversammlungen nicht vertreten, so ist, wenn es die Mehrheit der erschienenen Genossen und der vertretenen Stimmen beschließt, binnen drei Monaten eine zweite Versammlung zu berufen. Diese kann die Erhöhung mit einfacher Mehrheit der er- schienenen Genossen und der in ihr vertretenen Stimmen beschließen. 112. (1) Die Genossenschaft kann auf Beiträge von Genossen nicht wirksam verzichten. (2) Bei Genossenschaften mit beschränkter Beitragspflicht kann eine Herabsetzung der Beiträge nur von der Genossenschaftsversammlung und erst dann beschlossen werden, wenn 1. die Absicht der weiteren Beschränkung dreimal durch die für Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht worden ist und in den Bekannt- machungen die Gläubiger aufgefordert worden sind, sich bei der Genossenschaft zu melden, 2. seit der letzten Bekanntmachung ein Jahr verstrichen ist, 3. die Gläubiger, die sich gemeldet haben oder die sonst bekannt sind, befriedigt oder sichergestellt worden sind. (3) Die Vorschriften in Absatz 2 gelten auch für die Umwandlung einer Genossenschaft mit unbeschränkter Beitragspflicht in eine solche mit beschränkter Beitragspflicht. – 113. Kein Genosse darf mehr als den dritten Teil sämtlicher Stimmen besitzen. §* 114. Gie Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit dies nicht durch das gegenwärtige Gesetz geschieht, durch die Genossenschaftssatzung bestimmt. (2) Die Satzung muß enthalten: 1. den Namen, den Sitz und den Zweck der Genossenschaft, 2. die Bedingungen für die Aufnahme neuer Genossen, Rückständige Beiträge. Ordnungs- strafen. Erweiterung der Beitrags- pflicht. Verzicht auf Beiträge; Herabsetzung. Beschränkung des Stimm- rechtes. Satzung.