Streitigkeiten. Auflösung durch Beschluß der Genossenschaft. Auflösung durch die Behörde. — 260 — fordert oder wenn der dritte Teil der Genossenschaftsstimmen die Berufung unter Angabe des Zweckes beantragt. Gibt der Vorstand diesem Antrage nicht binnen vier Wochen statt, so hat die Aufsichtsbehörde die Genossenschaft zu berufen und über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung zu treffen. & 122. □u) Über das Recht der Genossen zur Teilnahme an den Genossenschafts- anstalten und über ihre Verpflichtung, zu den Genossenschaftslasten beizutragen, entscheidet der Vorstand der Genossenschaft. (2) Gegen den Bescheid des Vorstandes steht den Beteiligten binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, Berufung an die Genossenschafts- versammlung zu. Gegen den Beschluß der letzteren können beide Teile innerbalb vier Wochen Anfechtungsklage gemäß §§# 73 flg. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 486) erheben. (3) Die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes und die Ansfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. II. Auflösung und Liquidation. § 123. (1) Die Genossenschaft kann ihre Auflösung beschließen. (2) Der Beschluß kann nur in einer Genossenschaftsversammlung gefaßt werden. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteilen sämtlicher Genossen und sämtlicher Stimmen. Ist eine dieser Mehrheiten in der Genossenschaftsversammlung nicht vertreten, so ist, wenn es die Mehrheit der erschienenen Genossen und der vertretenen Stimmen beschließt, binnen drei Monaten eine zweite Versammlung zu berufen. Diese kann die Auflösung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Genossen und der in ihr vertretenen Stimmen beschließen. (3) Die Auflösung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 6|. Die Auflösung der Genossenschaft kann vom Ministerium des Innern verfügt werden: 1. auf Antrag eines Genossen, wenn die Genossenschaft nur noch aus zwei Mitgliedern besteht, 2. wenn innerhalb zweier Jahre von der Bestätigung der Satzung an nicht zur Aus- führung des Unternehmens verschritten oder die begonnene Ausführung ein Jahr lang oder der begonnene Betrieb drei Jahre lang eingestellt und die Verzögerung der Ausführung oder die Betriebseinstellung von den Genossen verschuldet ist oder wesentliche Voraussetzungen der Genehmigung der Satzung hierdurch geändert worden sind.