Regelung der Beitrags- pflicht. Stimmrecht. Neufeststellung der Zwangs- pflichten. — 262 — 2. diejenigen Beteiligten, die sich für das Unternehmen erklärt haben, die Mehrheit bilden; das Stimmenverhältnis unter den Beteiligten bestimmt sich nach dem Nutzen, der den Eigentümern der einzelnen Grundstücke oder Anlagen aus dem Unternehmen erwachsen würde. (2) Eine Pflicht zum Beitritte besteht nicht für diejenigen, bei denen der zu erwartende Nutzen die voraussichtliche Belastung nicht übersteigt. (3) Wer von den zum Beitritte Verpflichteten bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines standesmäßigen Unterhalts den ihn treffenden Kostenanteil sofort zu bestreiten, kann verlangen, daß die Genossenschaft seine Grundstücke oder Anlagen gegen Entschädigung übernehme, soweit sie ihm nicht wegen der Beiträge angemessene Gestundung bewilligt. (4) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 10 Absatz 3. (5) Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf diejenigen Grundstücke oder An- lagen, für die sich die nützliche Wirkung des Genossenschaftsunternehmens nachträglich ergibt. * 130. C□U) Die Teilnahme an den Genossenschaftslasten muß nach den den Ge- nossen aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vorteilen geregelt werden. (2) Die Beiträge von Körperschaften, deren Mitgliedschaft nicht auf dem Eigentum an Grundstücken oder Anlagen beruht (§J 104 Absatz 2), werden durch Vereinbarung bestimmt. (3) Nach dem Verhältnisse der Beiträge regelt sich, vorbehältlich der Vorschriften des 8113 und §& 137 Absatz 2, auch das Stimmrecht. (4) Das Stimmrecht ist mit der Beitragspflicht dergestalt verbunden, daß bei einer Verschiebung der Eigentumsverhältnisse auch der Umfang des Stimmrechts einer entsprechenden Mehrung oder Minderung unterliegt. 131. □) Eine neue Feststellung der Verpflichtung zur Mitgliedschaft und des Beitragsverhältnisses wegen Anderung der Voraussetzungen kann jederzeit, eine neue Fest- stellung auf Grund der Behauptung, daß diese Voraussetzungen bei Begründung der Genossenschaft nicht richtig gewürdigt worden seien, kann gegen den Willen der Genossen- schaft erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Ausführung des Unternehmens verlangt werden. (2) Ergibt sich bei der Nachprüfung, daß die Vorteile des Unternehmens bei Be- gründung der Genossenschaft für einzelne Grundstücke und Anlagen zu hoch angesetzt worden sind, so sind die zuviel gezahlten Beiträge den Beteiligten von der Genossenschaft zurückzuzahlen. Ergibt sich, daß die Beiträge für einzelne Grundstücke oder Anlagen zu niedrig bemessen worden sind, so sind die entsprechenden Beträge nachzuzahlen. Für einen