Auslegung des Planes. Ladung zur Verhandlung. Verhandlung. — 264 — (2) Das Ministerium des Innern beschließt darüber, ob das Verfahren zur Bildung der Genossenschaft fortzusetzen und welche Ausdehnung dem Unternehmen dabei vorläufig zu geben ist. 135. (1) Ist die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet worden, so hat die Ver- waltungsbehörde die auf das Unternehmen bezüglichen Unterlagen an geeigneter Stelle zu jedermanns Einsicht auszulegen und dies mit der Aufforderung bekannt zu machen, Ein- sprüche gegen das Unternehmen und gegen die Bildung der Genossenschaft bei deren Verluste binnen einer Frist von drei Wochen bei ihr anzubringen. (2) Die Bekanntmachung ist zweimal in den Amtsblättern derjenigen Verwaltungs- und Gemeindebehörden, auf deren Bezirk sich das Unternehmen erstreckt, zu veröffentlichen. (3) Außerdem sind die nach den Unterlagen zur Genossenschaft zuzuziehenden Eigen- tümer von der Auslegung des Planes mit der Aufforderung besonders zu benachrichtigen, etwaige Einsprüche gegen ihre Zuziehung zur Genossenschaft oder gegen die Vorteils- berechnung bei deren Verluste binnen einer Frist von drei Wochen bei der Verwaltungs- behörde anzubringen. * 136. (1) Die Verwaltungsbehörde hat die zur Genossenschaft zuzuziehenden Personen (§ 129 Absatz 10 sowie diejenigen, welche sich zum freiwilligen Beitritte gemeldet haben, zur Verhandlung über die Bildung der Genossenschaft unter der Verwarnung be- sonders vorzuladen, daß die im Termine Nichterschienenen oder Nichtabstimmenden als den Mehrheitsbeschlüssen der Versammlung zustimmend angesehen werden und daß ihre Ein- sprüche wirkungslos sein würden. (2) Wer gegen eine zur Ausführung des Unternehmens beanspruchte Erlaubnis, Enteignung oder Zwangsbelastung Widerspruch erhoben hat, ist gleichfalls vorzuladen. * 137. C□) Im Verhandlungstermin ist nach Erläuterung des Antrages über die Bildung der Genossenschaft und die dagegen erhobenen Einsprüche sowie über sonstige Widersprüche (§ 136 Absatz 2) zu verhandeln, hierbei zunächst eine gütliche Vereinigung zu versuchen und sodann über die Zuziehung zur Genossenschaft, über Ansprüche auf Uber- nahme von Grundstücken (J 129 Absatz 3) sowie über die Beitragsleistung und das Stimmrecht der Beteiligten, vorbehältlich der Genehmigung der Genossenschaftsbildung durch das Ministerium des Innern, zu entscheiden. Hiernach ist über die Bildung der Genossenschaft, die Ausdehnung des Genossenschaftsunternehmens und etwaige Anträge auf Erstattung der Kosten für die Vorarbeiten eine Abstimmung der Beteiligten herbeizuführen. (2) Die Mehrheit ist nach der Vorschrift in § 130 Absatz 3 zu berechnen. Bei der Abstimmung sind die Nichterschienenen und die Nichtabstimmenden als demjenigen zustimmend anzusehen, wofür sich die Mehrheit der Abstimmenden erklärt. (3). Eine Zurücknahme der Zustimmung zur Genossenschaftsbildung ist nicht zulässig.