— 265 — (4) Wird der gestellte Antrag verworfen, so kann ein neuer Vorschlag in der Ver- handlung sofort zur Abstimmung gebracht werden, wenn er nach Ermessen der Behörde durch die Vorarbeiten genügend vorbereitet ist. (5) Macht sich eine Vertagung der Verhandlung nötig, so kann zur Fortsetzung der Verhandlung sofort mündlich geladen werden. 8 138. (1) Ergibt sich eine Mehrheit für die Bildung der Genossenschaft, so sind für die weiteren Verhandlungen drei Bevollmächtigte zu wählen. Die Bevollmächtigten haben die Beteiligten in dem Verfahren bis zur endgültigen Bildung der Genossenschaft zu vertreten und sind insbesondere gegenüber in Anspruch genommenen Dritten zum Abschlusse von Vergleichen ermächtigt. (2) Die Wahl von Bevollmächtigten kann unterbleiben, wenn nicht mehr als 5 Personen bei dem Unternehmen beteiligt sind. *139. () Beschwerden über das Verfahren sind binnen einer Frist von zwei Wochen, nachdem der Schluß der Verhandlungen von der Behörde verkündet worden ist, anzubringen. (2) Während derselben Frist können die zum Beitritte Verpflichteten (6§ 129) und die bei der Ausführung des Unternehmens durch Erlaubnis, Enteignung oder Zwangs- belastung Betroffenen der Bildung der Genossenschaft mit der Behauptung widersprechen, daß das Unternehmen einen öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Nutzen nicht gewähre, oder die Voraussetzungen des §& 129 nicht erfüllt seien. (3) Über diese Beschwerden und Widersprüche sowie über Rekurse gegen Ent- scheidungen der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach § 1 37 entscheidet das Ministerium des Innern entweder vorbehältlich der Entscheidung über die Bildung der Genossenschaft oder in Verbindung mit dieser. Die Entscheidung des Ministeriums des Innern ist endgültig. §& 140. □) Wird die Bildung der Genossenschaft genehmigt, so ist binnen einer bei der Genehmigung zu bestimmenden Frist die Satzung der Genossenschaft in einer von der Verwaltungsbehörde einberufenen und geleiteten Versammlung der Genossen zu beraten und festzustellen. (2) Kommt ein Mehrheitsbeschluß über die Satzung nicht zustande oder ist die Ge- nehmigung nach § 115 Absatz 2 zu versagen, so wird die Satzung nach Gehör der Verwaltungsbehörde vom Ministerium des Innern vorläufig auf die Dauer von fünf Jahren festgestellt. Bevoll- mächtigte. Widersprüche. Rechtsmittel. Beschluß- fassung über die Satzung.