— 266 — IV. Kosten. Kosten. & 14 1. Alle in dem Verfahren zur Bildung, Auflösung und Liquidation einer Genossenschaft vorkommenden Verhandlungen und Geschäfte, einschließlich der von den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten vorzunehmenden, sind gebühren= und stempelfrei. Es sind nur bare Verläge zu berechnen. Diese sind, soweit sie nicht anderweit bestritten werden, von dem Antragsteller zu tragen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurück- gezogen wird, andernfalls von der Genossenschaft. V. Übergangsvorschrift für bestehende Genossenschaften. UÜbergangs- *142. (1) Bestehende Genossenschaften für Berichtigung von Wasserläufen und vorschrift. für Hochwasserschutz — Dammgemeinden haben ihre Satzung binnen zwei Jahren von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Vorschriften anzupassen. (2) Kommt in dieser Zeit ein Mehrheitsbeschluß über die Abänderung der Satzung nicht zustande oder ist ihre Genehmigung nach § 115 Absatz 2 zu versagen, so wird die Satzung nach Gehör des Vorstandes der Genossenschaft und der Verwaltungsbehörde vom Ministerium des Innern vorläufig auf die Dauer von fünf Jahren festgestellt. Sechster Teil. Enteignung und andere Zwangsrechte. Verleihung &143. Soll die Enteignung gemäß § 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni gen 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) verfügt werden für Anlagen rechtes. 1. zur Berichtigung, Verlegung oder sonstigen Anderung eines fließenden Gewässers, 2. zur Anlegung von Wasserleitungen für Ortschaften oder Ortsteile, 3. zum Uferschutz oder zur Abwehr des Hochwassers, 4. zur Zurückhaltung des Wassers im Quell= oder Niederschlagsgebiete, 5. zur Herstellung von Anlagen für Ausgleichung der Wasserstandsschwankungen in den einzelnen Jahreszeiten (Sammelbecken), 6. zur Aufschließung und Ableitung von Heilquellen, so ist zur Verleihung des Enteignungsrechts das Ministerium des Innern zuständig. Bewässerungs- § 144. () Zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken kann die Ent- aese eignung auch dann verfügt werden, wenn die Anlage einen erheblichen Nutzen für die anlagen. Landeskultur erwarten läßt und die Enteignung zu ihrer Ausführung notwendig ist. (2) In diesen Fällen ist, wenn es sich um Anlagen für landwirtschaftliche Zwecke handelt, die Generalkommission für Ablösungen und Gemeinheitsteilungen, sonst die Kreishauptmannschaft die Verleihungsbehörde.