— 267 — 8145. Die Enteignungsverordnung ist in den Amtsblättern derjenigen Verwaltungs- und Gemeindebehörden bekannt zu machen, in deren Bezirken die Anlage ausgeführt werden soll. 146. (1) Im Wege der Enteignung können unter den für diese geltenden Voraus- setzungen Wasserbenutzungen entzogen, aufgehoben, geändert oder beschränkt werden. Dies gilt auch für die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Wässer. (2) Wird zur Förderung eines Unternehmens, für welches das Enteignungsrecht verliehen ist, während des Enteignungsverfahrens die Erlaubnis zu einer Wasserbenutzung nach § 23 oder nach § 40 begehrt, so ist zur Entschließung über die Erlaubnis die Ent- eignungsbehörde zuständig. Die Entschließung ergeht im Enteignungsverfahren. Die nach § 27 Absatz 2 oder nach § 41 Absatz 2 Beteiligten sind, soweit sie nach diesen Vorschriften Entschädigung fordern können, entschädigungsberechtigt im Sinne von § 21 des Enteignungsgesetzes vom 2 4. Juni 1902. & 14 7. Auf die Enteignung zu den in §# 1 43, 144 bezeichneten Zwecken sind die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 2 4. Juni 1902 anzuwenden, soweit nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas Anderes bestimmt ist; für die Enteignung nach § 144 können besondere, das Verfahren erleichternde Vorschriften durch Verordnung erteilt werden. &148. (1) In den Fällen des § 143 ist der Antrag auf Verleihung des Enteig- nungsrechtes in der Regel bei der Verwaltungsbehörde zu stellen. Diese hat als Wasseramt (§ 158, 160) den Antrag und den allgemeinen Plan der Anlage zu prüfen und darüber an die vorgesetzte Kreishauptmannschaft gutachtlich zu berichten. Die Kreishauptmannschaft legt den Antrag mit ihrem Gutachten dem Ministerium des Innern vor. Die Vorschrift des § 2 Absatz 3 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 ist entsprechend anzuwenden. (2) Handelt es sich um ein Unternehmen des Staates, so wird der Antrag von dem für das Unternehmen zuständigen Staatsministerium bei dem Ministerium des Innern unmittelbar gestellt. (3) Liegt ein Fall des § 70 Absatz 1 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 vor, so ist über den Antrag von der Verwaltungsbehörde sofort Bericht zu erstatten; der Antrag kann solchenfalls vom Unternehmer auch an das Ministerium des Innern un- mittelbar gerichtet werden. § 149. Bei der Enteignung zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken finden die Vorschriften des § 148 entsprechende Anwendung. An Stelle des Ministe- riums des Innern tritt die für diese Fälle in 9144 Absatz 2 bestimmte Verleihungsbehörde. 1909. 4 37 Bekannt- machung der Enteignungs- verordnung. Begründung, Beschränkung und Auf- hebung von Wasser- benutzungen. Anwendung des allge- meinen Enteignungs- gesetzes. Vor- bereitendes Verfahren. Fortsetzung.