Enteignung zu anderen Zwecken. Mitbenutzung von Anlagen. Duldung von Vorarbeiten. Notrecht. — 268 — *150. (1) Durch die Vorschriften der §§ 143, 144 wird die Zulässigkeit der Enteignung zu anderen als den dort bezeichneten Zwecken nicht berührt. (2) Die Enteignung von Grundwasser, Quellen und Quellgrundstücken zum Zwecke der Versorgung von Ortschaften und Ortsteilen mit Trink= und Nutzwasser ist ausgeschlossen. *151. (1) Die Besitzer von Anlagen zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken sind verpflichtet, Anderen die Mitbenutzung und, wenn nötig, die Anderung der Anlagen insoweit zu gestatten, als dadurch deren ursprüngliche Zwecke nicht beein- trächtigt werden. (2) Die Mitbenutzung und die Anderung können nur gegen Übernahme eines ver- hältnismäßigen Teiles der Anlage= und der Unterhaltungskosten verlangt werden. Auch ist der durch die Anderung verursachte Schaden zu ersetzen, sowie Vergütung für die Mit- benutzung der Anlage zu leisten. Für Beeinträchtigung der ursprünglichen Zwecke der Anlage hat der Antragsteller auch dann Entschädigung zu leisten, wenn er die Beein- trächtigung nicht zu vertreten hat. (3) Vor Beginn der Anderung kann der Besitzer der Anlage wegen des hierdurch begründeten Ersatzanspruches Sicherheitsleistung verlangen. Die Höhe der Sicherheit wird auf Antrag von der Verwaltungsbehörde bestimmt. (4) Für die in Absatz 2 vorgeschriebenen Leistungen gelten die Vorschriften des 10 Albsatz 3. (5) Die im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten trägt der Antragsteller. Erhebt der Besitzer offenbar unbegründete Einwendungen, so kann ihm ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt werden. (6) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Bewässerungs= und Entwässerungs- anlagen, die der Zu= oder Ableitung der in §# 1 Absatz 2 bezeichneten Wässer dienen. &# 152. (1) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag genehmigen, daß zur Vor- bereitung einer Anlage für eine besondere Wasserbenutzung (§& 2-3, 2 4) oder der Mit- benutzung einer Bewässerungs= oder Entwässerungsanlage (§ 151) auf fremden Grundstücken Vorarbeiten, insbesondere Vermessungen und Bodenuntersuchungen vorgenommen werden. (2) Auf die Verpflichtung zur Duldung solcher Vorarbeiten, die dafür zu leistende Entschädigung und das dabei zu beobachtende Verfahren sind die Vorschriften des § 14 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) anzuwenden. & 153. (1) In Fällen gemeiner dringender Gefahr ist die Ortspolizeibehörde befugt, über das im Eigentum oder im Benutzungsrechte Dritter stehende Wasser vorübergehend zu verfügen, hierzu auch, soweit erforderlich, fremde Grundstücke in Anspruch zu nehmen. Die Beteiligten sind von der Inanspruchnahme unverzüglich zu benachrichtigen.