13. 14. 17. 18. 31. 32. 33. 34. — 271 — über die Erteilung der Erlaubnis zur Ableitung von Wasser oder zur Einführung von Stoffen nach § 40, über die Herstellung von Vorkehrungen zur Abwendung von Nachteilen und über die Entschädigung nach § 41, ber Entschädigungsansprüche aus § 57, über die Beschränkung oder Entziehung der Erlaubnis zur Einführung von schäd- lichen Stoffen in ein fließendes Gewässer, wenn dadurch die Beschaffenheit einer Heilquelle gefährdet wird, nach § 60, über die Verteilung der Unterhaltungskosten, wenn ein fließendes Gewässer die Grenze zwischen Grundstücken und Anlagen verschiedener Genossenschaftsbezirke bildet, nach §# 64, über die Zahl und den Umfang der nach § 65 Satz 1 bestehenden Unterhaltungs- genossenschaften, die Ausscheidung von Wasserläufen oder Wasserlaufsstrecken aus diesen und die Befreiung einzelner Eigentümer von Grundstücken und Anlagen von der Mitgliedschaft nach § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2, über die Verteilung der Kosten bei Verbandsgenossenschaften nach §# 72 Absatz 3, nber die Verpflichtung zur Beitragsleistung und über das Beitragsverhältnis der außerhalb der Genossenschaft Stehenden nach 6 77 Absatz 2, nüber Vorausleistungen nach 6 78, über Anordnungen auf Grund der §## 32, 81, über Festsetzung der Grenzen des Hochwassergebietes nach § 86, über das Verbot von Bauten und Ablagerungen im Hochwassergebiete nach §& .7, über Anordnungen nach § 88, über die Breite des vor Hochwasserdämmen frei zu haltenden Geländestreifens nach li- über die Gestattung von Ausnahmen nach § 89 Absatz 3, über Verfügungen nach §# 100 Absatz 3, über die Genehmigung zur Veräußerung von Grundstücken oder Aufnahme einer Anleihe seitens einer Wassergenossenschaft nach 6 102, über den Beitritt von Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu bestehenden Genossenschaften nach 6 104 Absatz 2, über die Genehmigung des Austrittes und über die Ausschließung aus einer Wasser- genossenschaft nach 99 106 und 108, über die Festsetzung der Kosten nach § 106 Absatz 2, über Beschwerden gegen die Androhung, Festsetzung und Ausführung von Zwangs- maßregeln nach § 118, über Streitigkeiten aus § 133 Absatz 1,