— 274 — 1. eine der nach 88 23, 25, 30, 40, 42, 43 Absatz 4, 88 45, 54, 60, 96 behördlicher Erlaubnis oder Verleihung bedürfenden Handlungen vornimmt, ohne die Erlaubnis zu besitzen, 2. einer der Vorschriften des 8 47, 8 89 Absatz 1 oder 2 Satz 1 und 2, oder Absatz 4 oder einer der nach § 22 Absatz 3, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 3 Satz 2, §§ 59, 87 oder § 89 Absatz 2 Satz 3 von der Behörde erlassenen Anordnungen nicht nachkommt, 3. als Mitglied des Vorstandes oder Liquidator einer öffentlichen Wassergenossenschaft es unterläßt, dem Ministerium des Innern die in § 115 Absatz 1 Satz 3 oder der Aufsichtsbehörde die in 6 117 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die Bilanz nach § 119 oder die Auflösung der Genossenschaft nach 6 125 Absatz 2 und 3 öffentlich bekannt zu machen, 4. die in § 46 Absatz 1 oder die in § 51 Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig bewirkt. Fortsetzung. § 167. Mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft wird, soweit nicht der § 274 Nr. 2 oder die §§ 305, 321, 322, 324, 326 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich härtere Strafen androhen, bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Dämme, Wehre, Röhrenanlagen, Be= oder Entwässerungsanlagen oder andere auf die Benutzung des Wassers oder auf den Schutz gegen Wasser abzielende Vor- richtungen ändert oder beschädigt, 2. die für den Lauf oder den Gebrauch des Wassers bestimmten Merkzeichen fortnimmt, vernichtet, umwirft, beschädigt oder unkenntlich macht, 3. Scherben, Glas, Gefäße oder Gefäßteile, Schutt, Unrat oder andere feste, das Wasser erheblich verunreinigende oder dessen Lauf störende Gegenstände oder Tier- leichen oder Teile von solchen in fließende Gewässer, Teiche, Brunnen oder sonstige zum öffentlichen Gebrauche bestimmte Wasserbehälter unbefugt wirft, 4. abgesehen von den Fällen des § 40 Absatz 1 Ziffer 2 dieses Gesetzes oder der Ziffer 3 dieses Paragraphen einen zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Wasser- behälter verunreinigt. Zwangs- * 168. Durch die Bestimmungen der §§# 1 G6 und 167 wird an der, den Ver- befugnisse, waltungsbehörden zustehenden Befugnis, die Beseitigung unzulässiger Zustände durch Androhung von Geld= oder Haftstrafen zu erzwingen, nichts geändert. Aufhebung & 169. □) Aufgehoben werden von Gesetzen. 1. das Oberlausitzer Oberamtspatent vom 18. August 1727 mit Ausnahme der privatrechtlichen Vorschriften, zu denen auch solche über etwaige nutzbare Befugnisse