Umwandlung der Strafe. Verjährung. Forstdiebstahl. Felddiebstahl. — 278 — sich geführt hat, sind einzuziehen. Es macht keinen Unterschied, ob die Werkzeuge oder Waffen dem Schuldigen gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. Tiere sowie Fahrzeuge und sonstige zur Wegschaffung dienende Gegenstände unterliegen nicht der Einziehung. 8 4. An die Stelle der Geldstrafe tritt im Unvermögensfalle Haftstrafe. Bei der Umwandlung einer Geldstrafe ist der Betrag von einer Mark bis zu fünfzehn Mark einer eintägigen Haftstrafe gleich zu achten. 8 5. Die Strafverfolgung von Vergehen verjährt in einem Jahre, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas anderes ergibt. II. Forst= und Felddiebstahl. 8 6. Wer aus einem Walde Holz, Harz, Baumsaft, Rinde, Bast, Laub, Moos, Streu, Gras, Holzsämereien, Holzpflanzen, Früchte oder andere Bodenerzeugnisse entwendet, wird wegen Forstdiebstahls mit Geldstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. Die Entwendung ist nach dem Strafgesetzbuche zu bestrafen, wenn der Wert des Entwendeten mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt oder wenn die Entwendung aus einer Friedhofsanlage oder von einem Einzelgrabe erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn das Ent- wendete zur Zeit der Begehung der Tat vom Boden oder Stamme getrennt und eingeheimst oder zum Zwecke der Wegschaffung auf einen Wagen oder ein sonstiges Beförderungsmittel gebracht oder zu einem bestimmten Zwecke bearbeitet war. Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jedes ausschließlich oder vorwiegend zur Holz- nutzung dienende Grundstück sowie jeder Park, der nicht unter die Gartenanlagen im Sinne des § 7 Absatz 3 fällt. 7. Wer von einem Felde, Wege oder Platze oder aus einem Garten oder Gewässer Pflanzen, Früchte, Gras oder andere Bodenerzeugnisse, insbesondere auch Bäume oder Sträucher oder Teile von solchen, entwendet, wird wegen Felddiebstahls mit Geldstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. Die gleiche Strafe tritt ein bei der Entwendung von gelegten Kartoffeln oder anderen gelegten oder gesteckten Knollengewächsen. Die Vorschriften des § 6 Absatz 2 finden Anwendung. Zu den Feldern im Sinne dieses Gesetzes gehören auch Wiesen, Weiden, Raine, Dämme, Gräben, Böschungen, zu den Gärten Gartenanlagen jeder Art, ferner Weinberge, Wein= und Obstanlagen, Baumschulen.