— 279 — § 8. Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten tritt in den Fällen der 88 6, 7 ein: 1. wenn die Tat zum Zwecke der entgeltlichen Veräußerung des Entwendeten oder daraus hergestellter Gegenstände begangen worden ist; 2. wenn zur Wegschaffung des Entwendeten ein Fuhrwerk, ein Kahn oder ein Lasttier mitgebracht worden ist; 3Z. wenn die Tat von einer zur Aufsicht bestellten Person begangen worden ist; 4. wenn die Tat auf einem eingefriedigten Grundstücke mittels Einsteigens oder Ein- bruchs begangen worden ist oder wenn zur Eröffnung des Zuganges falsche Schlüssel oder andere zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge angewendet worden sind; 5. wenn der Wert des Entwendeten oder der durch die Tat verursachte Schaden mehr als fünfzehn Mark beträgt. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder auf Haft erkannt werden. 8 9. Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre tritt in den Fällen der §§ 6, 7 ein, wenn der Täter oder ein Teilnehmer Waffen zu Angriffs= oder Verteidigungszwecken bei sich geführt hat. Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren. 8 10. Der Versuch des Forst= oder des Felddiebstahls wird wie der vollendete Forst- oder Felddiebstahl bestraft. Schwere Fälle. Fortsetzung. Versuch. § 11. Wer sich der Begünstigung in bezug auf ein in diesem Abschnitt unter Strafe Begünstigung. gestelltes Vergehen schuldig macht, unterliegt der für das begünstigte Vergehen angedrohten Strafe. Die Vorschriften des § 257 Absatz 2, 3 des Strafgesetzbuchs finden Anwendung. Die Hehlerei in bezug auf einen Forst= oder Felddiebstahl unterliegt der für den Forst= oder Felddiebstahl angedrohten Strafe. Wird die Hehlerei in bezug auf Forst= oder Felddiebstähle gewerbs= oder gewohnheits- mäßig betrieben, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein. Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren. 8 12. Wer, nachdem er von einem deutschen Gerichte wegen Diebstahls, Hehlerei, Raubes oder gleich einem Räuber, oder von einem sächsischen Gerichte wegen Forst= oder Felddiebstahls rechtskräftig verurteilt worden ist, abermals eine dieser Handlungen begangen hat und ihretwegen rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls er einen Forst= oder Felddiebstahl oder eine Hehlerei in bezug auf einen solchen begeht, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder auf Haft erkannt werden. Die Strafverfolgung verjährt in zwei Jahren. 39“ Hehlerei. Rückfall.