— 282 — Fortsetzung. 8 19. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 123 des Strafgesetzbuchs und des § 18 dieses Gesetzes, 1. ein Grundstück dem Verbote des Berechtigten zuwider unbefugt betritt, 2. wenn er ohne Befugnis auf einem Grundstücke verweilt, es auf die Aufforderung des Berechtigten nicht verläßt. In den Fällen der Nr. 1 tritt Straflosigkeit ein, wenn der Täter oder Teilnehmer ohne sein Verschulden keine Kenntnis von dem Verbote besitzt. Fortsetzung. 820. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu zwei Wochen wird bestraft: 1. wer in einem Walde außerhalb eines ihm gestatteten Weges mit einem Werkzeuge, das zum Fällen, Roden oder Beschädigen des Holzes oder zum Abbringen von Moos oder Gras, oder mit einem Geräte, das zum Sammeln oder Wogschaffen von Holz oder anderen Walderzeugnissen seiner Beschaffenheit nach bestimmt ist, betroffen wird, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können; 2. wer auf einem Felde oder in einem Garten mit einem Werkzeuge, das zum Ab- bringen von Feld= oder Gartenerzeugnissen, oder mit einem Geräte, das zum Sammeln oder zum Wogschaffen solcher Erzeugnisse seiner Beschaffenheit nach be- stimmt ist, betroffen wird, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu können. Die Werkzeuge können eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören oder nicht. Besitz- 8 21. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu zwei Wochen wird störungen. bestraft, wer unbefugt 1. abgesehen von den Fällen des § 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs Steine, Flaschen, Scherben, Gefäße, Gegenstände, die zum Einhüllen von Sachen gedient haben, Schutt, Unkraut oder Abfälle anderer Art auf ein Grundstück wirft oder auf ihm zurückläßt; 2. Hütten oder ähnliche Bauwerke auf einem Grundstück errichtet; 3. Holz oder Streu in einem Walde ablagert; 4. Gruben auf einem Grundstück anlegt oder auf einem Teiche Löcher ins Eis haut; 5. die zur Sperrung von Privatwegen oder von Eingängen in eingefriedigte Wald-, Feld= oder Gartengrundstücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen stehen läßt; 6. mit Steinen oder anderen Gegenständen in Bäume oder Sträucher wirft oder schlägt. Gebrauch von 8 22. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird Geräten. bestraft, wer unbefugt fremde, auf einem Felde oder in einem Walde zurückgelassene Acker-, Ernte-, Kultur= oder Wegebaugeräte gebraucht.