— 341 — kleidung öffentlicher Amter erkannt werden kann oder muß, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, ingleichen diejenigen, die sich zur Zeit der Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder zwangs- weise in einer öffentlichen Besserungs-oder Arbeitsanstalt untergebracht worden sind; e) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen; f) Personen, die bei Abschluß der Wählerliste mit den seit länger als ein Jahr fälligen direkten Staats= oder Gemeindesteuern im Rückstande sind; 8) Personen, die öffentliche Armenunterstützung erhalten oder im letzten der Anordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre erhalten haben. Als Armenunterstützung sind nicht anzusehen: 1. die Krankenunterstützung, die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Anstalts- pflege, n Unterstützungen zum Zwecke der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf, sonstige Unterstützungen, wenn sie nur in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind, . Unterstützungen, die erstattet sind. ## 0#— S# & 11. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme, soweit ihm nicht nach den folgenden Bestimmungen mehrere Stimmen zukommen. A. Zwei Stimmen haben die Wahlberechtigten, a) die ein Einkommen von mehr als 1600 4 haben, b) die aus öffentlichem Amt oder aus privater dauernder Anstellung ein Einkommen von mehr als 1400 % beziehen, ZC) die zur Gewerbekammer oder zum Landeskulturrat wählen dürfen und aus ihrem Betrieb ein Einkommen von mehr als 1100% beziehen, d) die bei Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, auf dem mindestens 10.0 Steuer- einheiten haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des Wählers 1250 4 übersteigt, e) die beim Abschluß der Wählerliste als Eigentümer oder gesetzliche Nutzungsberechtigte im Königreich Sachsen Grundbesitz haben, von dem mehr als 2 Hektar der Land- oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als ein halber Hektar der Gärtnerei oder dem Weinbau dienen, f) die ihre wissenschaftliche Bildung durch Zeugnisse, die für den einjährig-freiwilligen Militärdienst genügen, nachweisen können. 48