Zu § 11 des Gesetzes. Zu 812 des Gesetzes. Zu 8 14 des Gesetzes. Zu § 15 des Gesetzes. 380 — (3) Unterstützungen gelten als erstattet im Sinne von § 10 Absatz 2 Ziffer 5 des Gesetzes, wenn die Erstattung noch bis zum Tage des Abschlusses der Wählerliste nach- gewiesen wird. 8 4. (0) Die Unterlagen, die für die Ermittelung der Stimmenzahl erforderlich sind, haben sich die mit der Aufstellung der Wahllisten betrauten Behörden zunächst durch Einsicht in die Personalkarten, Heberegister, Steuerkataster usw. zu verschaffen. Wenn auf diese Weise keine genügende Kenntnis der in Frage kommenden Tatsachen zu erlangen ist, sind die Wahlberechtigten zur eigenen Beibringung der Nachweise zu veranlassen. (2) Für die Zahl der Steuereinheiten im Sinne von Ad, Bd und Ce ist das staatliche Grundsteuerkataster maßgebend. (3) Als öffentliches Amt gilt jede Stellung, vermöge deren jemand berufen ist, im Dienste des Reiches oder im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste eines Bundesstaates als Organ der Staatsgewalt oder der öffentlichen Verwaltung für die Erfüllung der Zwecke des Staates, einer Gemeinde oder eines sonstigen öffentlichrechtlichen Verbandes tätig zu sein. Die Ableistung eines Diensteides ist nicht erforderlich. 5. (1) Als Nutzungsberechtigter im Sinne von §12 Absatz 3 des Gesetzes ist nur der gesetzlich Nutzungsberechtigte anzusehen. (2) Was im § 12 Absatz 3 vom Stimmrechte des Miteigentümers gesagt ist, gilt auch dann, wenn an einem Grundstücke mehrere anteilig gesetzlich nutzungsberechtigt sind. (3) Als urkundlicher Nachweis im Sinne von § 12 Absatz 4 genügt eine schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers; einer behördlichen Beglaubigung bedarf es nicht. 6. (1) Die in §14 Absatz! des Gesetzes aufgestellten Voraussetzungen für die Wählbarkeit müssen spätestens am Tage der Wahl erfüllt sein. (2) Unter ausländischem Dienst im Sinne von & 1 4 Absatz 3 ist jeder außer- sächsische Dienst zu verstehen. # 7. C) Erachtet eine Amtshauptmannschaft die Vereinigung einer Ortschaft ihres Bezirkes mit einer oder mehreren Ortschaften eines benachbarten amtshauptmannschaft- lichen Bezirkes für angemessen, so hat sie sich darüber mit der benachbarten Amtshaupt- mannschaft zu vernehmen. Die beiderseitigen Bezirksausschüsse sind zu hören. Sind die Amtshauptmannschaften verschiedener Meinung, so ist von der Amtshauptmannschaft, welche die Vereinigung angeregt hat, Bericht an die ihr vorgesetzte Kreishauptmannschaft zu erstatten. Diese hat sich, wenn verschiedene Regierungsbezirke betroffen werden, mit der mitbeteiligten Kreishauptmannschaft ins Vernehmen zu setzen. (2) Wenn kleine Städte, Dörfer, selbständige Gutsbezirke oder einzeln gelegene Grundstücke mit anderen Ortschasten des Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt