— 384 — +2 3. Von dem Tode eines Abgeordneten und von jedem Vorgange, durch den ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert, haben die in § 15 des Gesetzes genannten Behörden des Wohnortes Anzeige an das Ministerium des Innern zu erstatten. §&24. Für den Fall der Ablehnung einer Wahl hat der Kommissar sofort eine neue Wahl zu veranlassen. Die Bestimmungen in § 36 des Gesetzes finden Anwendung. Zu 838 825. Die allgemeinen Bestimmungen für die Berechnung der den Wahlkommissaren des Gesetzes. für die Landtags- und Reichstagswahlen erwachsenden Auslagen vom 15. November 1889 (abgedruckt im G.= u. V.-Bl. vom Jahre 1896 S. 213 flg.) bleiben in Kraft. #26. Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 28. März 1896, die Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung betreffend, vom 1 0. Oktober 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 141 flg.) tritt außer Kraft. Dresden, am 7. Mai 1909. Ministerium des Innern. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. Reichelt.