Wird durchstrichen, soweit die bezeichneten Fälle nicht vorgekommen sind. — 393 — Auf dem Tische, an welchem der Wahlvorstand Platz nahm, wurde ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt, nachdem sich der Wahlvorstand überzeugt hatte, daß die Wahlurne leer sei. Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag stecken konnte, war (Beschreibung der Absonderungs-Vorrichtung) Die Wähler erhielten der Reihe nach zunächst ein jeder, nachdem er sich durch die ihm übersandte Einladung oder auf Erfordern sonstwie über seine Person ausgewiesen hatte, einen amtlich abgestempelten Umschlag der ihm und seinem Stimmengewicht zukommenden Art ausgehändigt. Jeder begab sich einzeln in den Nebenraum — an den Nebentisch —“), wo er seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den Vorstandstisch heran, nannte seinen Namen, sowie auf Erfordern seine Wohnung und übergab den seinen Stimmzettel enthaltenden Umschlag, sobald sein Name in der Wählerliste auf- gefunden war, dem Wahlvorsteher, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlurne legte. Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden: 1. weil der Wähler den Stimmzettel nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag abgeben wollte, Stimmzettel, 2. weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem nichtamtlichen Kennzeichen versehenen Umschlag abgeben wollte, Stimmzettel, 3. weil der Wähler den Stimmzettel in einem Umschlag von ihm nicht zukommender Art abgeben wollte, Stimmzettel. Auch mußten - Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten — in den Nebenraum — an den Nebentisch —) zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem er neben dessen Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste einen Vermerk machte. Um Uhr nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. *) Das Unzutreffende ist zu durchstreichen.