— 408 — Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von allen an der Prüfung beteiligten Mitgliedern der Kommission zu vollziehen ist. Dem Geprüften ist von der Kommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung auszustellen. *10. Wer die erste (Assistenten-) Prüfung nicht bestanden hat, kann erst nach Ab- lauf eines Jahres, vom Zeitpunkt der Zurückweisung an gerechnet, zu einer anderweiten und letzten Prüfung zugelassen werden. Wer die zweite (Sekretär-) Prüfung nicht bestanden hat, wird, gleichviel ob die Zurückweisung bereits auf Grund des ungenügenden Ausfalls der schriftlichen Prüfung oder erst nach der mündlichen Prüfung erfolgt ist, zu einer anderweiten Prüfung nicht zugelassen. Nur beim Vorhandensein besonderer Umstände werden vom Finanzministerium Ausnahmen von dieser Vorschrift zugelassen werden. Dresden, den 30. April 1909. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Krüger. Nr. 44. Verordnung, betreffend die Prüfungen der Expedienten und Bureauassistenten bei der Landeslotterie und Lotteriedarlehnskasse; dom 4. Mai 1909. Des Finanzministerium hat beschlossen, die durch die Verordnung vom 6. März 1893 (G. u. V.-Bl. S. 114) eingeführte Prüfungsordnung für die Expedienten und Bureau- assistenten bei der Landeslotterie und Lotteriedarlehnskasse aufzuheben und durch nachstehende Prüfungsordnung zu ersetzen. & 1. Als Bureauassistenten können nur solche Personen angestellt werden, welche 1. das 25. Lebensjahr erfüllt, 2. mindestens 3 Jahre im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums gearbeitet und