— 411 — c) die Vorschriften über die Land-, Landeskultur- und Altersrentenbank und deren Ein- richtungen, die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere, Grundbuchrecht und Erbrecht, das Zwangsvollstreckungsverfahren in Verwaltungssachen. # 3Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und wird von einer durch das Finanz- ministerium bestellten Kommission abgenommen. KH 4. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung dreier Aufsätze, die von dem zu Prüfenden innerhalb des für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraums ohne Hilfsmittel unter Aufsicht des Bankbuchhalters oder eines für den Fall der Behinderung des Bankbuchhalters vom Vorsitzenden der Bankverwaltung zu bestimmenden anderen Bankbeamten auszuarbeiten sind. Die mündliche Prüfung, die nur vorgenommen wird, wenn die schriftliche Prüfung ein ausreichendes Ergebnis geliefert hat, ist nicht öffentlich und soll dem zu Prüfenden noch besondere Gelegenheit bieten, nachzuweisen, daß er mit den in §2 unter c bezeich- neten Gegenständen vollständig vertraut ist. 5. Als Sekretäre können nur solche Personen angestellt werden, welche sich entweder a) der Sekretärprüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern oder d) der zweiten (Sekretär-) Prüfung für das im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal mit Erfolg unterzogen haben. 6. Die Bestimmung in § 1 unter 2 gilt nicht für Militäranwärter. &# 7. Die Gesuche um Zulassung zu den in § 1 unter Zb und §#5 unter b bezeich- neten Prüfungen sind bei der Bankverwaltung anzubringen und von dieser mit einem Ver- merk über die bisherige Beschäftigungsweise des Gesuchstellers dem Finanzministerium zur Entschließung vorzulegen. #. Im übrigen finden auf die in §8 2 bis 4 geordnete (Assistenten-) Prüfung die Vorschriften in § 9 und § 10 Absatz 1 der Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums angestellte Bureaupersonal vom 30. April 1909 (G. u. V.-Bl. S. 405) Anwendung. Dresden, den 4. Mai 1909. Finanzministerium. Dr. v. Rüger. Krüger.