— 418 — Die Wiederholungsprüfung muß, sofern der Studierende seine Studien an einer anderen Universität fortsetzt, vor der Kommission dieser Universität abgelegt werden. Diese hat die bei der bisherigen Prüfungskommission entstandenen Prüfungsakten einzufordern. Die auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 und des § 15 Absatz 4, 5 getroffenen Entscheidungen haben bindende Kraft für alle Prüfungskommissionen. 8 17. Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 8 18. Nach Abschluß jeder Prüfung und Wiederholungsprüfung hat der Vorsitzende binnen drei Tagen das Ergebnis der Prüfung und die gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 4, 5 getroffenen Entscheidungen der Universitätsbehörde mitzuteilen. Diese hat, falls der Studierende vor vollständig bestandener Vorprüfung die Universität verläßt, einen entsprechenden Vermerk in das Abgangszeugnis einzutragen. Über den Erfolg der Prüfung ist dem Studierenden ein Zeugnis nach dem beigefügten Muster 2 auszustellen. Hat er eine Wiederholungsprüfung abzulegen, so werden statt der Gesamtzensur die Fristen nach § 15 Absatz 4 vermerkt. Uber die Wiederholung der Prüfung erhält der Studierende ein Zeugnis nach Muster 3. Zugleich werden ihm die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§§ 6 und 8) wieder ausgehändigt. 8 19. Die Gebühren für die gesamte Prüfung und das ausgefertigte Zeugnis betragen 80 Mark. Hiervon werden 15 Mark auf die anatomische, je 5 Mark auf die physiologische, die physikalische und die chemische und 30 Mark auf die Prüfung in der Zahnersatzkunde verteilt. Aus dem Reste von 20 Mark sind die sächlichen und die Verwaltungskosten zu bestreiten. In den Fällen des § 13 werden neben 20 Mark für sächliche und Verwaltungskosten nur die Gebührenanteile für die Fächer erhoben, in denen geprüft wird. Vor der Wiederholungsprüfung sind außer dem Betrage von 10 Mark für sächliche und Verwaltungskosten die Gebührenanteile für die Fächer, in denen die Prüfung noch nicht bestanden ist, aufs neue zu entrichten. Diese Bestimmung findet für den Fall der Fortsetzung einer unterbrochenen Vorprüfung sinngemäße Anwendung. Die Entschädigungen für den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter werden nach Maß- gabe ihrer Mühewaltung von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) am Ende jedes Prüfungs- jahrs festgesetzt und aus dem Betrage für sächliche und Verwaltungskosten bestritten. Über die Verwendung der bei den sächlichen und Verwaltungskosten erwachsenden Ersparnisse sowie der verfallenen Gebühren (§ 10 Absatz 2 bis 4, § 15 Absatz 5, 6) befindet die Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2). 820. Dem Reichskanzler werden von der Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2) Verzeichnisse der Kandidaten, welche die Vorprüfung in dem abgelaufenen Prüfungsjahre bestanden