— 421 — I. die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie; II. die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten; III. die Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne; IV. die Prüfung in der Chirurgie der Zahn= und Mundkrankheiten; V. die Prüfung in der Zahnersatzkunde; VI. die Prüfung in der Hygiene. Die Examinatoren in den einzelnen Prüfungsabschnitten sind verpflichtet, soweit der Gegenstand dazu Gelegenheit bietet, festzustellen, daß der Kandidat in den mit dem be- treffenden Abschnitt in Zusammenhang stehenden Gebieten der Anatomie und Physiologie die in der Vorprüfung nachzuweisenden Kenntnisse festgehalten und während der klinischen Zeit zu verwerten gelernt hat. Die Art und der Erfolg der Prüfung in der Anatomie und Physiologie sind in dem Protokoll (8 44) der betreffenden Prüfungsabschnitte im einzelnen anzugeben. 8 30. In keinem Prüfungsabschnitte dürfen gleichzeitig mehr als vier Kandidaten geprüft werden, mit Ausnahme der praktischen Prüfung in der konservierenden Behandlung der Zähne und in der Zahnersatzkunde (§§ 35, 39), bei der die doppelte Zahl zulässig ist. 8 31. I. Die Prüfung in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie wird von einem Examinator abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. In der Prüfung muß der Kandidat zwei ihm vorgelegte pathologisch-anatomische Präparate aus dem Gebiete der Zahn= und Mundkrankheiten, darunter ein mikroskopisches, erläutern und demnächst in einer eingehenden mündlichen Prüfung die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse in der allgemeinen Pathologie und in der pathologischen Anatomie dartun. 8 32. II. Die Prüfung in den Zahn= und Mundkrankheiten umfaßt zwei Teile und ist in der Regel in drei aufeinanderfolgenden Wochentagen zu erledigen. § 33. In dem ersten Teile der Prüfung, der in der Regel von zwei Examinatoren in einem Universitätsinstitut abgehalten wird, hat der Kandidat an zwei aufeinander- folgenden Tagen je einen Kranken in Gegenwart des Examinators zu untersuchen, die Anamnese, Diagnose und Prognose des Falles sowie den Heilplan festzustellen, den Befund sofort in ein von dem Examinator gegenzuzeichnendes Protokoll aufzunehmen und noch an demselben Tage zu Hause über den Krankheitsfall einen kritischen Bericht anzufertigen, der, mit Datum und Namensunterschrift versehen, am nächsten Morgen dem Examinator zu übergeben ist. Gelegentlich der Krankenuntersuchungen hat der Kandidat noch an sonstigen Kranken seine Fähigkeit in der Diagnose und Prognose von Zahn= und Mundkrankheiten nachzu- 1909. 60