— 428 — § 50 Absatz 6, § 51 Absatz 1 und § 59 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Ubereinstimmung mit der zuständigen Zentralbehörde (§ 3 Absatz 2, § 21 Absatz 2). E. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 8 57. Auf die vorgeschriebene Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht anzurechnen. 8 58. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1909 in Kraft. 859. Die Studierenden, die vor dem 1. Dezember 1909 ihre zahnärztliche Aus- bildung begonnen haben, dürfen, sofern sie sich spätestens am 1. Oktober 1913 zur Ab- legung der zahnärztlichen Prüfung melden, auf Antrag diese Prüfung (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) unbeschadet der Bestimmung des § 60 nach den bisherigen Vor- schriften ablegen. Andernfalls sind sie zwar von der Erbringung des Vorbildungsnachweises nach § 6 befreit, haben sich aber der zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung nach den vorstehenden Bestimmungen zu unterziehen. Ausnahmen können nur aus be- sonderen Gründen und nicht über den 1. Oktober 1914 gestattet werden (8 56). § 60. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 3, § 22, § 48 Absatz 4, § 50 Absatz 6 gelten für alle seit dem 1. Oktober 1909 begonnenen Prüfungen.