— 433 — Muster 5 (zu § 54). Nachdem der Kandidat der Zahnheilkunde aus an ten 19 deie zahn- ärztliche Prüfung vor der Prüfungskommissioniin -, *-• mit der Zensrr. :, bestanden hat, wird ihm hierdurch die Approbation als Zahnarzt mit der Geltung vom bezeichneten Tage ab für das Gebiet des Deutschen Reichs gemäß § 29 der Reichs-Gewerbeordnung erteilt. (Siegel und Unterscheift der approbierenden Behörde.) Approbation für als Zahnarzt.