— 439 — Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben bestehen, die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die Doppel- vokale ae, aa, a0, de und ne werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird eh in den künstlichen Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet. Die künstlichen Wörter dürfen die Buchstaben à, 4, ü, 6, ü, 5 und ü nicht enthalten. Wortbildungen, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die ver- abredete Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen, können die Code-Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet werden. 3) Im §2, v, Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der letzte Absatz folgende veränderte Fassung: Ziffern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und derselben Gruppe nebeneinander nicht vorkommen. Die unter um erwähnten Handelszeichen usw. werden nicht als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die Buchstaben ä, 3, 3, &, 5, 6 und i dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht enthalten sein. 4) Im 8§ 3, 7V, die besonderen Angaben vor der Adresse betreffend, fällt weg: RO — für „offen bestellen“, J — für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu be- stellendes) Telegramm“, ; in der Angabe — MDP — für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg; am Schlusse der Angaben ist hinter „X Adressen“ statt des Punktes ein Komma zu setzen und in neuer Zeile hinzuzufügen: CTA für „alle Adressen mitteilen“. Ferner sind zu bezeichnen mit Offen: die offen zu bestellenden Telegramme, Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht zu bestellenden Telegramme, Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme. 62